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Rechtsänderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Autor:

Astrid Radüge, Ri'inLSG
Erscheinungsdatum:15.09.2016

Quelle:juris Logo
Normen:§ 3 SGB 2, § 12a SGB 2, § 60 SGB 1, § 51 SGB 3, § 57 SGB 3, § 58 SGB 3, § 2 BAföG, § 21 SGB 2, § 7 SGB 2, § 27 SGB 2, § 10 BAföG, § 11 SGB 2, § 11a SGB 2, § 15 SGB 2, § 16b SGB 2, § 16d SGB 2, § 22 SGB 2, § 22b SGB 2, § 5 SGB 5, § 11b SGB 2, § 26 SGB 2, § 5 SGB 2, § 104 SGB 10, § 102 SGB 10, § 34b SGB 2, § 39 SGB 2, § 66 SGB 1, § 41 SGB 2, § 41a SGB 2, § 56 SGB 2
Fundstelle:jurisPR-SozR 19/2016 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vizepräsident des BSG
Zitiervorschlag:Radüge, jurisPR-SozR 19/2016 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rechtsänderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) hat das SGB II umfangreiche Änderungen erfahren, die nach dessen Art. 4 im Wesentlichen bereits zum 01.08.2016 in Kraft getreten sind. Maßgebliche Zielsetzung ist nach der Gesetzesbegründung eine Rechtsvereinfachung des Leistungsrechts, die Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie eine Verbesserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die maßgeblichen Gesetzesmaterialien finden sich in der BT-Drs. 18/8041 und der BT-Drs. 18/8909.
Die nachfolgende Darstellung umfasst nur die wichtigsten Neuregelungen.
1. Leistungsgrundsätze, § 3 SGB II
§ 3 Abs. 2 SGB II enthält nunmehr die ausdrückliche Zielsetzung, dass allen Antragstellern unverzüglich Eingliederungsleistungen erbracht werden sollen. Bei fehlendem Berufsabschluss ist die Vermittlung in eine Ausbildung vorrangig. Die bisherige Beschränkung der Sofortvermittlung auf unter 25jährige bzw. über 58jährige Leistungsempfänger ist damit entfallen.
Durch § 3 Abs. 2a SGB II werden die Jobcenter zusätzlich zur schon bisher bestehenden Verpflichtung, auf eine Teilnahme an Integrationskursen hinzuwirken, nunmehr auch verpflichtet, auf eine Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs hinzuwirken, sofern notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse fehlen. Damit soll nicht nur eine berufliche Perspektive eröffnet, sondern auch die Chance auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung gesteigert werden (BT-Drs. 18/8909, S. 28).
2. Verhältnis zu anderen Leistungen, § 5 Abs. 3 SGB II
§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthält schon bisher zur Sicherung des Vorrangs anderer Leistungen die Befugnis der Jobcenter, selbst die erforderlichen Anträge bei anderen Leistungsträgern zu stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sofern der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seinen diesbezüglichen Obliegenheiten (§ 12a SGB II) nicht nachkommt. Probleme entstehen jedoch häufig dadurch, dass die vorrangig verpflichteten Leistungsträger für die Entscheidung über diese Anträge auf Unterlagen angewiesen sind, die sich im Besitz der Leistungsempfänger befinden. Legen diese die Unterlagen trotz Aufforderung nicht vor, werden die vom Jobcenter beantragten Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 66 SGB I versagt und die vorrangige Leistung kann nicht realisiert werden. Um den Jobcentern in einer solchen Konstellation die Möglichkeit zu verschaffen, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern, wurde § 5 Abs. 3 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2017 um die Sätze 3 bis 5 ergänzt. Danach haben die Jobcenter künftig die Grundsicherungsleistungen im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung oder Entziehung der vorrangigen Leistung nach schriftlicher Belehrung ganz oder teilweise solange zu versagen oder zu entziehen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nachgekommen sind. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Diese Regelungen gelten ausdrücklich nicht bei der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (§ 5 Abs. 3 Satz 6 SGB II).
3. Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung, §§ 7, 27 SGB II
Ein besonderes Anliegen war dem Gesetzgeber die Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung (BT-Drs. 18/8041, S. 30). In der Praxis war die Aufnahme einer Ausbildung häufig dadurch erschwert, dass damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfiel. Auch in Fällen, in denen stattdessen grundsätzlich Ansprüche auf Ausbildungsförderung bestanden, konnte es wegen der Bearbeitungsdauer zu Zahlungslücken kommen, die die Sicherung des Lebensunterhalts zu Beginn der Ausbildung gefährdeten.
Nach der Grundregel des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bleiben Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich – mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II – von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Auszubildende, deren Berufsausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, sind nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten. Durch die Änderungen in § 7 Abs. 6 SGB II, der die Rückausnahmen zum grundsätzlichen Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II enthält, werden aber auch viele Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und die Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch tatsächlich erhalten, in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II sind wie bisher Auszubildende leistungsberechtigt, die nach § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2a SGB II sind nunmehr auch Auszubildende in schulischen Ausbildungen unter den dort genannten Voraussetzungen anspruchsberechtigt, wenn die Leistungen nach dem BAföG entweder tatsächlich bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht bezogen werden. Um den Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu sichern, besteht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch dann, wenn die Ausbildungsförderung zu Beginn der Ausbildung zwar bereits beantragt, über den Antrag aber noch nicht entschieden worden ist. Wird die Ausbildungsförderung abgelehnt, endet der Anspruch nach dem SGB II ab dem folgenden Monat, es sei denn, die Ablehnung erfolgt wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II).
§ 27 SGB II enthält weiterhin die Leistungen für Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können nunmehr Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Mit § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II ist außerdem eine neue befristete Härteregelung aufgenommen worden: Danach ist eine besondere Härte anzunehmen, wenn Schüler wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG keine Ausbildungsförderung erhalten, die Ausbildung aber im Einzelfall für die Eingliederung des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Die Regelung ist im Hinblick auf mögliche Anpassungen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG auf Ausbildungen, die vor dem 31.12.2020 begonnen wurden, befristet worden (BT-Drs. 18/8909 S. 31).
4. Einkommensanrechnung, §§ 11, 11a, 11b SGB II
Einnahmen in Geldeswert sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Änderung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung, da die Prüfung, mit welchem Wert ein Sachbezug anzusetzen war, oft aufwändig war, während eine Anrechnung wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenze im Ergebnis häufig unterblieb (BT-Drs. 18/8041, S. 32). Zu prüfen bleibt allerdings eine Berücksichtigung als neu erworbenes Vermögen. Eine Ausnahme von der Anrechnungsfreiheit gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen von Erwerbstätigkeit, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst zufließen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Arbeitsentgelte je nach der Erbringungsform als Geldbetrag oder Sachleistung unterschiedlich zu behandeln (BT-Drs. 18/8041, S. 32).
Entsprechend zu der weitergehenden Einbeziehung Auszubildender in den Anspruch auf Arbeitslosengeld II sind mit § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 SGB II Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens der Auszubildenden eingefügt worden. Zudem ist der Vorschrift ein Abs. 6 angefügt worden, der die Anrechnung von Überbrückungsgeld für Haftentlassene neu regelt.
Durch die geänderte Fassung von § 11b Abs. 2 SGB II wird klargestellt, dass der pauschalierte Absetzbetrag von 100 Euro monatlich nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt und die Prüfung eines höheren Absetzbetrages als 100 Euro nur dann erfolgt, wenn das Erwerbseinkommen über 400 Euro brutto monatlich liegt. Andere Einkommensarten bleiben dabei außer Betracht.
5. Neugestaltung der Eingliederungsvereinbarung, § 15 SGB II
Durch die Neufassung der Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung in § 15 SGB II soll verstärkt darauf hingewiesen werden, dass die Eingliederungsvereinbarung das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist (BT-Drs. 18/8041, S. 37). Zu diesem Zweck wird künftig in Anlehnung an das aus dem Arbeitsförderungsrecht bekannte Instrument der Potenzialanalyse eine individuelle Einschätzung der besonderen persönlichen Merkmale, der beruflichen Fähigkeiten und der die Eingliederung ggf. erschwerenden Faktoren durchgeführt. Die bisher geltende regelhafte Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate ist entfallen. Demgegenüber ist eine Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrungen eingeführt worden (§ 15 Abs. 3 SGB II).
6. Einstiegsgeld, § 16b SGB II
Beim Einstiegsgeld ist die Beschränkung auf arbeitslose Leistungsberechtigte entfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies die Förderung von Personen ermöglichen, die zugunsten einer Erwerbstätigkeit ihre Elternzeit beenden (BT-Drs. 18/8041, S. 37).
7. Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II
Durch die Neufassung von § 16d Abs. 6 SGB II ist künftig die nochmalige Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit für maximal ein Jahr nach Ablauf der 24monatigen Förderung im Fünfjahreszeitraum möglich, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin vorliegen und insbesondere Leistungen zur unmittelbaren Unterstützung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht infrage kommen (§ 16d Abs. 5 SGB II). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hiervon insbesondere ältere Menschen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern profitieren, denen es ansonsten nur schwer möglich ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (BT-Drs. 18/8909, S. 30).
8. Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
Durch die Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird klargestellt, dass bei einem Umzug in eine teurere Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines kommunalen Trägers ohne vorherige Zusicherung stets nur die bisherigen Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, unabhängig davon, ob der Umzug in eine angemessene oder unangemessene Wohnung erfolgt. Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehen, sind nunmehr anrechnungsfrei (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Zuständig für die Zusicherung ist nun der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II), da er insbesondere die Angemessenheit vor Ort besser beurteilen kann (BT-Drs. 18/8041, S. 40). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Die bisherige Voraussetzung, wonach der Umzug erforderlich sein musste, ist entfallen. Eine Abstimmung des bisherigen und des neuen kommunalen Trägers ist daher nicht mehr erforderlich.
Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden durch § 22 Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB II einer Mietkaution gleichgestellt und können daher bei vorheriger Zusicherung als Darlehen erbracht werden.
Mit § 22 Abs. 10 SGB II ist die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Kosten von Unterkunft und Heizung (Bruttowarmmiete) geschaffen worden. Bislang war dies nur im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit durch eine kommunale Satzung nach § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dadurch mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt (BT-Drs. 18/8041, S. 41).
9. Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 26 SGB II
Die Regelungen des § 26 SGB II sind mit Wirkung zum 01.01.2017 insgesamt neu gefasst worden.
Mit der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das in der Rechtspraxis bereits berücksichtigte Urteil des BSG vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) zur Schließung der sog. „PKV-Beitragslücke“ gesetzlich umgesetzt worden. Der Zuschuss bleibt begrenzt auf den halbierten Beitrag für den Basistarif, den Hilfebedürftige für eine Absicherung nach dem Basistarif der privaten Krankenversicherung zu leisten haben. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Bezieher von Sozialgeld, die – z.B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – versicherungspflichtig sind und eigene Beiträge zu tragen haben, erhalten nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II hierzu einen Zuschuss, sofern die Beiträge nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen sind.
Entsprechende Regelungen für die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung trifft § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Damit ist das in der Praxis bereits berücksichtigte Urteil des BSG vom 16.10.2012 (B 14 AS 11/12 R) gesetzlich umgesetzt worden.
In § 26 Abs. 2 SGB II werden künftig die Fälle systematisch zusammengefasst, in denen Personen allein aufgrund der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hilfebedürftig werden. Sie erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die notwendig sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Eine entsprechende Regelung für die Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung ist in § 26 Abs. 4 SGB II enthalten.
Die Zuschüsse für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher sind wie bisher direkt an das Versicherungsunternehmen zu zahlen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Das Gleiche gilt künftig für zuschussberechtigte Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig versichert oder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Hierdurch soll insbesondere die fristgerechte Beitragszahlung gegenüber der Krankenkasse gewährleistet und dem Entstehen von Beitragsschulden entgegengewirkt werden (BT-Drs. 18/8041, S. 44).
Die Neufassung tritt wegen der notwendigen Vorlaufzeiten zur Umsetzung der Direktzahlung der Zuschüsse erst mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft (BT-Drs. 18/8041, S. 68).
10. Verlagerung der Zuständigkeit für Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslosengeld-Aufstocker, § 5 Abs. 4 SGB II
Personen, die neben dem Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld aufstockendes Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB III, um dem Versicherungsgedanken nach dem SGB III Rechnung zu tragen. Bisher erhielt dieser Personenkreis Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keine Ansprüche nach dem SGB III haben, werden weiterhin durch die Jobcenter betreut. Diese Neuregelung tritt erst mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft.
11. Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen, § 34b SGB II
Durch die Neufassung des § 34b SGB II ist ein neuer Erstattungsanspruch eingefügt worden. Danach ist ein Leistungsberechtigter zur Erstattung der Leistung eines vorrangig verpflichteten Trägers an den Leistungsträger nach dem SGB II verpflichtet, wenn der vorrangige Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten geleistet hat (§ 34b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelung wurde eingeführt, weil die Leistungsträger nach dem SGB II in derartigen Fällen bisher Schwierigkeiten hatten, Erstattungsansprüche erfolgreich geltend zu machen. Ein Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Träger nach § 104 SGB X scheiterte häufig daran, dass die vorrangige Leistung mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten gezahlt worden war. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten war nur begrenzt möglich, insbesondere wenn eine Anrechnung als Einkommen noch möglich war, was jedoch voraussetzte, dass der Betreffende noch im Leistungsbezug stand. Durch den neuen Erstattungsanspruch nach § 34b SGB II soll diese Regelungslücke geschlossen werden (BT-Drs. 18/8041, S. 47).
Der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsberechtigten besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X bestanden hätte (§ 34b Abs. 1 Satz 2 SGB II). § 34b Abs. 2 SGB II stellt klar, dass eine Anrechnung als Einkommen – wenn sie möglich ist – vorrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch bleibt.
12. Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Leistungsentziehung, § 39 Nr. 1 SGB II
Aufgrund der Neufassung von § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsentscheidung nach § 66 SGB I im Bereich des SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr. Hierdurch ist eine Gleichstellung mit der Aufhebung oder Rücknahme einer Leistungsbewilligung erfolgt, bei denen Widerspruch und Anfechtungsklage schon bisher keine aufschiebende Wirkung hatten.
13. Bewilligungszeitraum, § 41 SGB II
Aufgrund der Neufassung von § 41 Abs. 3 SGB II beträgt der Regelbewilligungszeitraum nunmehr ein Jahr. Der Bewilligungszeitraum soll jedoch insbesondere in den Fällen einer vorläufigen Entscheidung über den Leistungsanspruch (§ 41a SGB II) und bei unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf sechs Monate verkürzt werden. Nach der bisherigen Bestimmung belief sich der Bewilligungszeitraum regelhaft auf sechs Monate, konnte aber auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Diese Regelung wurde als zu kostenintensiv und verwaltungsaufwändig bewertet (BT-Drs. 18/8041, S. 51).
14. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, § 56 SGB II
Mit der Änderung des § 56 SGB II ist die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit flexibilisiert worden. Bisher war jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Nunmehr gelten diese Pflichten nicht mehr kraft Gesetzes, sondern müssen in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt werden. Dabei „soll“ erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden, da die Kenntnis des Jobcenters von einer Arbeitsunfähigkeit für dessen Eingliederungsbemühungen erforderlich ist. In Fällen, in denen bestimmte Gründe einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt aber ohnehin entgegenstehen, zum Beispiel bei Schülern an allgemeinbildenden Schulen, kann jedoch von der Auferlegung der Pflicht abgesehen werden (BT-Drs. 18/8041, S. 60).

Quelle: juris
 

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