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Ab dem 01.06.2014 höhere Pauschalen in Berlin - Neu: Jugendbett und Kinderschreibtisch als Erstausstattung

 Rundschreiben I Nr. 05/2011 Berliner Senat

Ab dem 01. Juni 2014 gelten in Berlin für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:
1 Personenhaushalt 1.128,00 Euro
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) 1.502,00 Euro
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) 1.491,00 Euro
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) 1.763,00 Euro
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) 1.989,00 Euro
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) 1.908,00 Euro
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) 2.103,00 Euro
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) 2.329,00 Euro
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 180,00 Euro.

 Elektrische Geräte, Gardinen und Teppichboden werden zusätzlich bei Bedarf bezahlt. 

Kinderschreibtisch 70,00 Euro
Voraussetzung: Bei Einschulung des Kindes, wenn Hausaufgabenerledigung an anderen geeigneten Tischen nicht möglich ist. Oder später, wenn sich die Wohn- und Lebensverhältnisse verschlechtern/ändern
 
Jugendbett 112,00 Euro 
Voraussetzung: Kind ist für Kinderbett zu groß und im Haushalt ist kein Jugendbett oder nicht mehr  (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R(Externer Link)).

Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.

Gas- oder Elektroherd
  • Elektroherd inklusive Montage 250,00 Euro
  • Gasherd inklusive Montage 350,00 Euro

Kühlschrank
  • 200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
  • 300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.

Waschmaschine
  • 275,00 Euro Neupreis
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.

Staubsauger
  • 40,00 Euro Neupreis
Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.

Rundfunkgerät
  • Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)

Kein Fernsehgerät (Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -(Externer Link)).

Gardinen (Deko-Stoff und Stores)
Die Stoffmenge errechnet sich nach den vorhandenen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
  • Deko-Stoff pro lfd. Meter 5,00 Euro
  • Store pro lfd. Meter 3,00 Euro
Berechnungsschema:
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.

Küche:
Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
  • Pauschalbetrag 12,00 Euro
Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.

Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kaufhauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).

Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)

Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.

Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.

Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.

Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen - insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind - dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.

Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.

3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
  1. nach einem Wohnungsbrand oder
  2. aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder –abnahme, die z.B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die Erstausstattung für Bekleidung sind ab dem 01. Juni 2014 folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Jungen und Männer ab 16 Jahre
357,00 Euro
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre 377,00 Euro
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre 346,00 Euro
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre 347,00 Euro
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im Dezember 2013 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10% erhöht werden.

Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz(Externer Link) stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung verfügen.

Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab 01. Juni 2014 folgende Pauschale zu gewähren:

Schwangerschaftsbekleidung: 206,00 €

Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:

Babyerstausstattung: 311,00 €

Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.

Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstattung sind rechtzeitig, d.h. zwei bis drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:

Kinderwagen( gebraucht) mit
Matratze ( neu): 100,- €

Kinderbett (gebraucht) mit
Matratze (neu): 100,- €

Hochstuhl: 15,- €

Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.

In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind –Schutz des ungeborenen Lebens". Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“(Externer Link)). Insofern sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II(Externer Link) anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.

Das Rundschreiben I Nr. 05/2011 in der Fassung vom 01. März 2012 wird mit Wirkung vom 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
Quelle:  Berlin.de

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