Direkt zum Hauptbereich

Weiteres Gericht rebelliert:Die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" genügt nicht den Vorgaben des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 - Bundesweit ist es erst einem Jobcenter gelungen, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte

Leitsatz


Die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept genügt nicht den Vorgaben des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, sie bringt keinerlei Rechtssicherheit. 

Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" erscheint im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – nicht mehr tragfähig ( im Ergebnis ebenso bereits: SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09).

So die Rechtsauffassung des heute am 12.04.2013 verööfffentlichten Urteils des Sozialgerichts Dresden Az. S 20 AS 4915/11.


Die Grenzen der möglichen verfassungskonformen Auslegung sind überschritten, wenn die Rechtsprechung selbst ohne entsprechende Vorgaben durch den Gesetzgeber umfangreiche Anforderungen an eine die Existenzsicherung beschränkende Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes stellt.

Das vom BVerfG geforderte transparente und sachgerechte Verfahren ist nicht eingehalten, wenn der vom Gesetzgeber lediglich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff "angemessen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. E.) auf Grund von der Rechtsprechung entwickelter Vorgaben von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden muss.

Eine Deckelung der (angemessenen) Bedarfe der Unterkunft, die den Vorgaben des BVerfG genügt, kann daher allenfalls auf der Grundlage von §§ 22a – 22c SGB II erfolgen.

Wie problematisch die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" sich in der Praxis auswirkt, kann bereits daraus ersehen werden, dass es bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen ist, ein "schlüssiges Konzept" zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte,

und dass derzeit allein gegen den Grundsicherungsträger vor dem Sozialgericht Dresden eine vierstellige Zahl von Verfahren anhängig ist, in denen der Grundsicherungsträger die geltend gemachten Bedarfe der Unterkunft für unangemessen hält.

Die Rechtsprechung des BSG hat in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – die Sicherung der Unterkunft ist eine der wichtigsten Grundlagen der physischen Existenz des Menschen – keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen zustehenden Leistungen geführt.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 , Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 689/13


Anmerkung: Ebenso im Ergebnis - SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 ; SG Mainz, Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 und SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12.

Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Bundesweit ist es erst einem Jobcenter gelungen, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte - Ich suche das Az. zu diesem Urteil. Bitte gern mailen an helgehildebrandt@hotmail.com

    Mit Dank aus Kiel,

    HH

    AntwortenLöschen
  2. Moin nach Kiel, das Az. suche ich selbst, meine Recherche ergab nichts. Allso folgende Konzepte wurden bemängelt: Berlin, Kiel, Freiburg, Dresden, Bremen, Wilhelmshaven, Rhainland- Pfalz, was ich auch nachrecherchiert habe.


    Vielleicht kann uns ja ein Leser hier helfen.


    MfG Detlef Brock - Sozialberater

    AntwortenLöschen
  3. Aktualisierung vom 05.06.2013:

    Sozialgericht Mainz, Urteil vom 15.04.2013 - S 17 AS 518/12 - Die Berufung wird zugelassen


    Unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind lediglich Kosten der Unterkunft , die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.


    Mfg Detlef Brock

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist