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Hartz IV: Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln - Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach

Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.

Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln.

Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach.

Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei heute veröffentlichten Urteilen.

Einfacher Mietspiegel allein genügt nicht


Die Darmstädter Richter entschieden, dass für die Ermittlung der Mietobergrenzen der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 unzureichend ist.

Denn dieser gebe keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr 2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel abstellt, unzureichend.


Landkreis Waldeck-Frankenberg mit schlüssigem Konzept


Die aufwendigen Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze.

Denn der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und die Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.

Hinweise zur Rechtslage


§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. (.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 15.02.2013,


Az.: L 7 AS 78/12 zu Landkreis Waldeck-Frankenberg (S.dazu den Beitrag des  Sozialrechtsexperten)  und

Az.: L 7 SO 43/10 zu Stadt Offenbach(S. dazu Beitrag des Sozialrechtsexperten)


Quelle:

Hinweis:

Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB II, § 22 Rn. 2; Berlit, in: LPK, SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 40).

Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.

Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.

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