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30% Sanktion ist rechtswidrig und aufzuheben, denn es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Leistungsbezieherin den per Post versandten Vermittlungsvorschlag erhalten hat

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,

3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Leitsätze

Ein mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt nicht schon deshalb als zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. § 37 Abs. 2 SGB X findet keine Anwendung.


So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Karlsruhe , Urteil vom 27.03.2013 - S 12 AS 184/13 , Berufung zugelassen

Begründung:

Bei einem Vermittlungsvorschlag handelt es sich um ein einfaches behördliches Schreiben, welches unmittelbar keine Rechtsfolgen auslöst. Es handelt sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.

Danach ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Die Behörde kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X berufen, welche nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Verwaltungsakte Anwendung findet.

Eine analoge Anwendung für andere Handlungsformen der Verwaltung kommt nicht in Betracht.

Die Zugangsfiktion kommt nur dann zur Anwendung , wenn sich in der Akte ein Vermerk über die Aufgabe zur Post befindet (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2011, Az.: L 12 AS 1077/11).

Die Verwaltungsakten der Behörde enthalten keinen solchen Vermerk darüber, wann der Vermittlungsvorschlag an die Klägerin versandt worden ist. Ein Verbisvermerk erfüllt diese Anforderungen nicht.

Wichtiger Hinweis:

Zum anderen ist aber auch fraglich, ob eine telefonische Besprechung eines Vermittlungsvorschlags die Pflichten im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II herbeiführen kann.

Schließlich muss einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, von dem Arbeitgeber, von dem Inhalt, dem Ort, und den Bedingungen der Tätigkeit Kenntnis zu erlangen um sich bewerben zu können.

Auch bleiben Zweifel bestehen, ob eine der ständigen Rechtsprechung des BSG genügende Rechtsfolgenbelehrung rein telefonisch erteilt werden kann. Der betroffenen Person muss auch hier die Möglichkeit gegeben werden, die eventuell eintretenden Rechtsfolgen nochmals nachlesen zu können.

Rechtstipp:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER

1. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17).

2. Hat sich sich ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen, und verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, muss er sich unter Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm ein Verwaltungsakt, dessen Erhalt er bestreitet, zugegangen.

Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann

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