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Prozesskostenhilfe ist im Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept des Jobcenters nicht erkennbar ist.

Entschied das Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2012

Ein Ehepaar, welches kurz vor der Rente stand, hatte das Jobcenter auf Zahlung einer  Kosten der Unterkunft (Raten für eine 100 qm Eigentumswohnung) in Höhe von monatlich 1.000 Euro in Anspruch genommen.
Das Sozialgericht Dortmund (Vorinstanz) hatte die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussichten abgewiesen. Das Jobcenter hatte angegeben, nach seinen Richtlinien sei nur eine Miete in Höhe von 291,60 Euro (4,98 Euro pro qm) angemessen.

Die Kläger hatten wohl nur behauptet, dass Jobcenter habe kein schlüssiges Konzept vorgelegt und das Jobcenter hierzu nichts vorgetragen. Daraufhin wurde Prozesskostenhilfe durch das LSG bewilligt.

Tipp des Sozialrechtsexperten: Auch wenn eine Klage im Sozialgerichtsverfahren, wie hier nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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