Direkt zum Hauptbereich

Nicht vom Schutzbereich des Art. 12 GG erfasst wird nach herrschender Meinung jedenfalls ein nur mittelbarer Arbeitszwang, wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung von Arbeitstätigkeiten verknüpft werden

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 14.05.2012,- L 7 AS 557/12 B ER -



Auf dieser Grundlage ist auch der Entzug sozialrechtlicher Begünstigungen nicht als (mittelbarer) Eingriff in die Freiheit von Arbeitszwang zu werten, auch wenn es zu den tatsächlichen Folgen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gehört, dass der Leistungsempfänger sich zur Aufnahme der ihm angetragenen Tätigkeit genötigt sieht.


Durch die Sanktionsregelung des SGB II wird folglich kein Arbeitszwang i.S. des Art. 12 Abs. 2 GG bewirkt. (Voelzke, Fördern und Fordern - Die Instrumente und ihre Umsetzung/ Gewährung von Sozialleistungen und Wirkungsweise von Sanktionstatbeständen, in: Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Renate Jaeger, 2011, Seite 358 m.w.N., im Ergebnis auch Thie in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 16 d, Rdn. 2 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 102 ff und Kramer/Spindler, NVD 2005, 17 f. und Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2007, § 10 Rdn. 24).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152039&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Kommentare

  1. Durchschaubares Manöver.
    Da die Existenz eines Arbeitszwangs nicht geleugnet werden kann, benennt man das Ganze einfach in Nötigung um - was sich leichter rechtfertigen läßt.
    Siehe hierzu:
    Strohmann-Argument

    AntwortenLöschen
  2. Wer von sozialrechtlichen Vergünstigungen spricht sollte im 7ten Senat durchaus mal den Wert nach Art. 1 und 20 dem Luxusversorgunsgvertrag nach SGB II gegenüber stellen, der als "Bilaterales Abkommen" zwischen Staat und Souverän geschlossen wurde.

    Ein anderer Senat eines SG meinte sogar :"Das Gericht geht davon aus, dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile die Anordnung der Zahlung des Regelbedarfs mit einem Abschlag in Höhe von 20% notwendig aber auch ausreichend ist. Damit wird dem Antragsteller vorläufig das zum Lebensunterhalt Unerläßliche zur Verfgung gestellt (Holzhey in jurisPK-SGB XII, § 26 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Es erscheint zumutbar, für die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die im RB enthaltenen Ansparanteile zu verzichten."

    Wenn Richter rumraten wird es kriminell.

    AntwortenLöschen
  3. Also, ersteinmal sind Sanktionen nicht zulässig. Die Gründe hierfür brauche ich ja nicht zu wiederholen, außer nochmal kurz anzumerken, dass es sich schließlich um ein unteilbares und unvergügbares Grundrecht handelt.

    Dann die Zwangsarbeit. Selbstverständlich handelt es sich bei einem Zwang zur Aufnahme eines EinEuroJobs um Zwangsarbeit! Der Begriff "Zwangsarbeit" ist klar im ELO-Vertrag, den Deutschland schon vor Jahrzehnten ratifizierte, definiert!

    Bezeichnend übrigens, dass es sich bei dem sogenannten EinEuroJob um eine "Arbeit" in einem sogenannten SOZIALkaufhaus handelte, also nichts anderes als sowas wie der von der Caritas als Goldesel betriebene Möbeldienst, den es auch hier in Rheine (Kreis Steinfurt) gibt. Diese Art von EinEuroJob verstößt ja sogar gegen die Anfordernisse, die das SGBII stellt (u.a. die Verhinderung des Zustandekommens von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen)! Dass das Landessozialgericht da dann trotzdem lapidar erklärt, die ARGE Detmold habe Art und Umfang dieser MAE ausreichend dargestellt und begründet, ist eine riesengroße Sauerei!

    Dann die Eingliederungs"vereinbarung". Ein Verwaltungsakt seitens der ARGE kann eine Eingliederungsvereinbarung nicht ersetzen, da es sich bei der ARGE nicht um ein Amt handelt und daher kann sie nicht "von Amts wegen" bescheiden! Dieser Logik folgten schon mehrere Sozialgerichte, nur NRW muss hier aus der Reihe tanzen.

    So oder so, der Kläger hat hier mehrfach Recht und trotzdem wird ihm nicht Recht gegeben! Sein Anwalt hätte allerdings von sich aus nicht nur auf Art12 GG (Zwangsarbeit) abstellen müssen, sondern ebenfalls auf die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen an sich. Da hätte es dann die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass das LSG NRW den Fall an das BVerfG gegeben hätte.

    AntwortenLöschen
  4. Das ist der (Sozial-)gerichtliche Neusprech: statt Anspruch: "sozialrechtliche Begünstigungen". Statt Arbeitszwang: "Nötigung". Statt Pflicht: "Obliegenheit", und so weiter.

    Dabei habe ich mal gelernt, daß eine Nötigung sich durch Zwang auszeichnet?
    Und eine "sozialrechtliche Begünstigung" soll wohl so etwas wie ein Almosen von Ihrer Durchlaucht Gnaden sein.

    Am meisten stört mich noch der Begriff "Obliegenheit". Erst kürzlich habe ich gelernt, daß er aus dem Bereich des Vertragsrechts stammt und eine gegenseitig (freiwillig) vereinbarte Pflicht zur Vornahme (oder dem Unterlassen) bestimmter Handlungen meint. Nach dieser Logik wären die menschenrechtswidrigen Leistungskürzungen nach §§ 31ff also Vertragsstrafen.

    Um es hier ganz deutlich zu sagen:
    Erstens habe ich mit diesen &%$(§ auf dem nachgemachten Amt keinen Vertrag. Weder einen zivilrechtlichen, noch einen anderer Art.
    Zweitens bin ich ein Teil des Staates und fordere meine - leider notwendigen - Ansprüche ein, sonst nichts. Das sind keine Almosen.

    Punkt.
    Aus.
    Ende.

    AntwortenLöschen
  5. "wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung von Arbeitstätigkeiten verknüpft werden. Auf dieser Grundlage ist auch der Entzug sozialrechtlicher Begünstigungen nicht als (mittelbarer) Eingriff in die Freiheit von Arbeitszwang zu werten"

    Wie heißt dieser Richter des 7. Senats und wie kommt der dazu, sich zu erdreisten, einfach so das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zu missachten??!

    Es erfordert eben KEINE Gegenleistung des Hilfsbedürftigen, um Anspruch auf das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu erlangen!

    Dann führt der Mensch noch u.a. das alte Sozialhilfegesetz als Argument an! Schlimm genug, dass vor Hartz4 schon jahrelang das Grundgesetz missachtet wurde, da kann der Richter diese Ungerechtigkeit doch nicht allen Ernstes für eine erneute Ungerechtigkeit ins Feld führen?!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist