Direkt zum Hauptbereich

Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis

Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen

Bei einem Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 S 2, 30 S 1 SGB 2 aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB 2) jeweils für jedes Monatsentgelt einzuräumen, sofern nicht Vergütungen aus mehreren Arbeitsverhältnissen oder Tätigkeiten bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen.


Die Notwendigkeit der Anrechnung der Arbeitsentgelte auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin nach §§ 19, 20 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) folgt aus §§ 9, 19 und 11 SGB II. Gemäß § 2 Abs 2 Arbeitslosengeld-II-VO (in der Fassung bis 31.12.2010) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung ist von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als gesetzeskonform bestätigt. Die Regelung ist inzwischen in § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II (aktuelle Fassung) unmittelbar Gesetz. Laufende Einnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind als deren Regelfall gerade die monatlichen Arbeitsentgelte.


Weil im Monat Januar 2010 sowohl das Arbeitsentgelt für den Dezember 2009 als auch dasjenige für den Monat Januar 2010 zufloss, denn sie wurden tatsächlich jeweils im Januar 2010 auf dem Konto der Klägerin gebucht, sind beide Arbeitslöhne auch im Zuflussmonat Januar 2010 anzurechnen. Insofern bestand für die Beklagte keinerlei Spielraum. Daher ist der angefochtene Bescheid insoweit auch nicht zu beanstanden. Das Ansinnen der Klägerin, nur einen Monatslohn anzurechnen, findet keinen Halt im Gesetz, das für sie und die Beklagte wie auch für das Gericht alleiniger Maßstab zu sein hat.

Durch die Anrechnung dieser beiden Monatslöhne im Monat Januar 2010 errechnete sich ein geringerer Leistungsbetrag. Diesen indes hat die Beklagte fehlerhaft bestimmt, weil sie die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung: SGB II aF) zu Lasten der Klägerin falsch bemessen hat.


§ 11 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II hatte vom 1. Januar 2007 bis 31.12.2010 folgende Fassung: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."


Der Grundfreibetrag von 100 Euro tritt also bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene, aber angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die sogenannten Werbungskosten.

§ 30 Satz 1 SGB II hatte vom 1. Oktober 2005 bis 31.12.2010 folgenden Wortlaut: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert."

Aus Wortlaut, Systematik, Regelungsgeschichte und Regelungszweck dieser Freibetragsvorschriften folgert die Kammer, dass auch bei einem Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB II) jeweils für jeden Monatslohn, sofern nicht Entgelte aus mehreren Arbeitsverhältnissen oder Tätigkeiten bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen, einzuräumen sind.


Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF, weil dort normiert wird, dass der Freibetrag von 100 EUR "monatlich abzusetzen" ist. Indes verweist bereits Satz 3 der Regelung auf den Charakter als monatliches Erwerbseinkommen.


Diese Formulierung wird in § 30 Satz 1, insbesondere Nr 1, SGB II aF ausdrücklich aufgenommen. Monatliches Einkommen in diesem Sinne kann jedoch nur das jeweils monatlich erarbeitete und zu beanspruchende Arbeitsentgelt sein, unabhängig davon, wie es konkret ausgezahlt wird, wenn die Auszahlung monatlich zu erfolgen hat. Die Regelung des §§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II muss aus diesen Wortlautaspekten und der systematischen Einbettung daher so verstanden werden, dass der Freibetrag von 100 EUR auf jedes monatliche Einkommen anzuwenden ist.

Dies wird durch die Regelungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive bestätigt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei Erwerbstätigen nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF war es, die Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II zu vereinfachen und durch den – gegenüber dem bis 30. September 2005 geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. BT-Drs 15/5446 S 1 und S 4; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 27 mwN). Sinn und Zweck der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. BT-Drs 15/5446 S 5; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 27 mwN).



Zudem hat insbesondere der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF die Funktion, die monatlichen aus den laufenden Einnahmen zu deckenden Aufwendungen, die mit der Erwerbstätigkeit verbunden oder im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit als angemessene Vorsorge zu begreifen sind, aus der Einkommensanrechnung auszuklammern, weil insofern die Hilfebedürftigkeit nicht reduziert wird. Einkünfte, die für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit unmittelbar oder als angemessene Vorsorgeaufwendungen ausgegeben werden müssen/sollen, stehen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung.


Der Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder im Einzelfall sogar vertragswidrig unregelmäßig erst mit Verzug im Folgemonat vergütet wird (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 28 für den Fall einer Nachzahlung für vier Monate). Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg ebd).


Bei unregelmäßigen Zahlungen durch den Arbeitgeber, bliebe es dem Zufall (durch Vertragsbruch des Arbeitgebers) überlassen, ob die Freibeträge monatlich wirksam werden oder nur reduziert in Monaten doppelter oder gar mehrfacher Zuflüsse.


Die Funktion des Freibetrages von 100 Euro, für den erwerbstätigen Hilfesuchenden die mit der Tätigkeit verbundenen, monatlich anfallenden Kosten bei der Einkommensanrechung außer Acht zu lassen, weil sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen, könnte nicht monatlich bzw eben nur teilweise erfüllt werden, denn in den Monaten, in denen kein Einkommenszufluss erfolgt, kann der Freibetrag auch nicht abgesetzt werden.


Nichts anderes gilt, wenn durch Umstellung der Zahlungsweise – wie im vorliegenden Fall – korrekt zwei Monatslöhne zufließen. Die mit der Einkommenserzielung notwendig verbundenen und angemessenen, typischerweise monatlichen Ausgaben müssen, weil insofern kein Hilfebedarf reduziert wird, für das monatliche Einkommen und eben nicht "monatlich" berücksichtigt werden. Dies gilt um so mehr für Leistungsberechtigte, deren monatliches Einkommen – wie bei der Klägerin – unter 400 Euro liegt und denen ein Nachweis höherer Ausgaben verwehrt ist, für die im Zuflussmonat ausgezahlten Monatsentgelte ein Ausgabennachweis für beide Monate also gesetzlich ausgeschlossen ist.


Daher ist im Falle der Klägerin für den Monat Januar 2010 der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro also auf beide monatlichen Einkünfte und nicht nur einmal abzusetzen. Auch die Freibeträge nach § 30 Satz 1 SGB II aF sind für jedes monatliches Einkommen separat zu ermitteln. Daraus resultiert eine Erhöhung des Freibetrages um 100 Euro wegen § 11 Abs 2 Satz 2SGB II aF und von 6,50 Euro nach § 30 Satz 1 SGB II aF, weil die Beklagte auf einen Betrag von insgesamt 65,00 Euro einen Freibetrag von lediglich 10 Prozent statt 20 Prozent errechnete.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist