Als "Gewinnvorab" geleistete Zahlungen für Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Das FG Münster hat entschieden, dass als "Gewinnvorab" für die Überlassung von Vieheinheiten geleistete Zahlungen einer KG an ihren Gesellschafter keine umsatzsteuerbaren Entgelte darstellen.
Das Unternehmen des Klägers umfasst unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Maschinen sowie die Überlassung von Vieheinheiten. Daneben ist er Komplementär einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält der Kläger von der KG jährlich neben einer Haftungsvergütung von 1.500 Euro und einem "Gewinnvorab" von 80.000 Euro zusätzlich eine ebenfalls als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit. Diese belief sich in den Streitjahren auf jeweils 4.470 Euro und wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts führen die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Eine als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe zu gewähren sei. Ergebnisabhängige Gewinnanteile führten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit Rücksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern – wie im Streitfall – ein betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs "Gewinnvorab". Tatsächlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgeführt, da in einem Verlustjahr (das nicht Streitjahr ist) kein Gewinnvorab gezahlt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. XI B 41/18 anhängig.
Quelle: Newsletter des FG Münster v. 15.05.2018 - juris
Das Unternehmen des Klägers umfasst unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Maschinen sowie die Überlassung von Vieheinheiten. Daneben ist er Komplementär einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Veräußerung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhält der Kläger von der KG jährlich neben einer Haftungsvergütung von 1.500 Euro und einem "Gewinnvorab" von 80.000 Euro zusätzlich eine ebenfalls als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Euro für jede von ihm an die KG überlassene Vieheinheit. Diese belief sich in den Streitjahren auf jeweils 4.470 Euro und wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts führen die Überlassung der Vieheinheiten durch den Kläger an die KG nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Eine als "Gewinnvorab" bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe zu gewähren sei. Ergebnisabhängige Gewinnanteile führten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit Rücksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern – wie im Streitfall – ein betragsmäßig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs "Gewinnvorab". Tatsächlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgeführt, da in einem Verlustjahr (das nicht Streitjahr ist) kein Gewinnvorab gezahlt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. XI B 41/18 anhängig.
Quelle: Newsletter des FG Münster v. 15.05.2018 - juris
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