Direkt zum Hauptbereich

Notenschutz für Legastheniker



Leitsätze
1. Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz).
2. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt Notenschutz, gebietet ihn aber regelmäßig nicht.
3. Die Gewährung von Notenschutz kann zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft des Abschlusszeugnisses dort vermerkt werden.
4. Die Gewährung von Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen (Abitur) und dessen Vermerk im Abschlusszeugnis unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes.
5. Eine Verwaltungspraxis, Notenschutz zu gewähren und dies im Abschlusszeugnis zu vermerken, kann für die Vergangenheit und einen angemessenen Übergangszeitraum beibehalten werden.

 
A.
Problemstellung
Die Entscheidung des BVerwG behandelt die Fragen, welchen Ausgleich behinderte Schüler wegen ihrer Behinderung bei der Leistungserbringung und Leistungsbewertung beanspruchen können und ob ein insoweit gewährter Ausgleich im Zeugnis vermerkt werden darf. In der schulischen Praxis stellen sich diese Fragen vor allem bei Schülern, welche an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leiden. Für diesen Kreis Behinderter bestehen in den meisten Bundesländern Regelungen (zumeist in Gestalt von Erlassen der Schulverwaltung). Im konkreten Fall einschlägig war die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens. Danach erhalten Schüler mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie unter anderem bei schriftlichen Prüfungen einen Zeitzuschlag zur regulären Arbeitszeit, weil sie wegen ihrer Behinderung ein Mehrfaches an Zeit benötigen, um Fragen und Problemstellungen zu lesen und zu erfassen, Informationen aus Texten aufzunehmen und zu verarbeiten sowie ihre Lösung zu Papier zu bringen. Zudem werden auf Antrag Lese- und Rechtschreibleistungen insbesondere im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen nicht bewertet und fließen nicht in die Notengebung ein. In den Fremdsprachen werden schriftliche und mündliche Leistungen im Verhältnis 1:1 gewichtet. Diese Besonderheiten bei der Leistungsbewertung sind im Zeugnis zu vermerken. Der Antrag muss bei Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums gestellt werden. Dabei sind der Schüler und seine Eltern darüber zu unterrichten, dass die Maßnahmen im Zeugnis vermerkt werden. Von der Stellung des Antrags hängt auch ab, ob die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen verlängert wird. Literatur und Rechtsprechung unterscheiden Nachteilsausgleich und Notenschutz. Dem Nachteilsausgleich wird dabei die Gewährung einer Verlängerung der Bearbeitungszeit zugeordnet, dem Notenschutz die abweichende Bewertung von Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Notengebung. Zu klären war, ob diese Unterscheidung rechtlich tragfähig ist und insbesondere, welche Folgerungen aus ihr für die hier vor allem streitige Frage gezogen werden dürfen, ob im Zeugnis vermerkt werden kann, dass und aus welchem Grund Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Notengebung abweichend von den allgemein angelegten Maßstäben bewertet worden sind.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger leidet an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie). Er bestand das Abitur an einem staatlichen Gymnasium in Bayern. Der Kläger nahm für die schriftlichen Arbeiten in der Oberstufe und für die schriftlichen Abiturprüfungen die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in Anspruch, die Schülern mit fachärztlich festgestellter Legasthenie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gewährt werden. Er erhielt deshalb einen Zeitzuschlag für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten (Nachteilsausgleich). Seine Rechtschreibleistungen flossen nicht in die Notengebung ein. In Fremdsprachen (Abiturfach Englisch) wurden seine mündlichen und schriftlichen Leistungen mit gleichem Gewicht bewertet (Notenschutz). Die Maßnahmen des Notenschutzes wurden mit dem Zusatz „aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie“ im Abiturzeugnis vermerkt. Im Berufungsverfahren hat der VGH München auf die Klage des Klägers den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen über den Notenschutz auszustellen: Die Bemerkungen seien rechtswidrig, weil die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für den Notenschutz fehle. Jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen müsse der Gesetzgeber darüber entscheiden, ob durch die Gewährung von Notenschutz auf allgemein geltende Leistungsanforderungen verzichtet werde und welche Folgen sich daraus ergäben. Es sei aber weder aus Gründen der Chancengleichheit noch der Zeugniswahrheit geboten, den ohne gesetzliche Grundlage gewährten Notenschutz im Abschlusszeugnis zu vermerken.
Auf die Revision des beklagten Freistaats hat das BVerwG die Klage abgewiesen.
Als Anspruchsgrundlage kommt nach Auffassung des BVerwG nur der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Werde jemand durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, könne er verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht.
Die Bemerkungen im Abiturzeugnis des Klägers über die Maßnahmen des Notenschutzes ordnet das BVerwG als schlichthoheitliche Äußerungen ein: Sie ließen die rechtsverbindlichen Feststellungen des Zeugnisses über den Erwerb des Schulabschlusses, die Gesamtnote, die Noten in den einzelnen Fächern und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation unberührt. Vielmehr gäben sie darüber Aufschluss, dass in bestimmter Weise vom allgemein geltenden Maßstab für die Leistungsbewertung abgewichen worden sei, hier dass eine bestimmte Leistungsanforderung, nämlich die Rechtschreibung, durchgehend nicht bewertet und die Note in bestimmten Fächern (Fremdsprachen) nach einem besonderen Maßstab gebildet worden sei.
Das BVerwG erkennt auch an, dass die angegriffenen Bemerkungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen: Abschlusszeugnisse seien auch dazu bestimmt, bei Bewerbungen um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden. Daher könnten Bemerkungen über gewährten Notenschutz das Recht des Zeugnisinhabers beeinträchtigen, über die Offenlegung von Vorgängen und Zuständen aus seinem persönlichen Lebensbereich, insbesondere über Krankheiten und Behinderungen, selbst zu bestimmen. Dieses Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person unterfalle als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Im Mittelpunkt habe aber die Frage gestanden, ob die angegriffenen Bemerkungen im Abschlusszeugnis über die Gewährung von Notenschutz rechtswidrig seien.
Das BVerwG prüft zunächst einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Es solle sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen hätten, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollten die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt werde, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Allerdings seien einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt sei. Daher stehe diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, müsse durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich sei erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass die in Anspruch genommenen Ausgleichsmaßnahmen im Prüfungszeugnis vermerkt werden würden. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, die Beachtung des Gebots der Chancengleichheit in der Prüfung im Zeugnis zu dokumentieren. Wäre die abweichende Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistungen als Maßnahme zur Herstellung chancengleicher Prüfungsbedingungen zu bewerten und bestünde auf sie deshalb ein verfassungsunmittelbarer Anspruch aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit, hätten die angegriffenen Bemerkungen unterbleiben müssen, wären also rechtswidrig gewesen.
Das BVerwG sieht das aber anders: Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit vermittele keinen Anspruch auf eine Leistungsbewertung, welche das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Abschlussprüfungen seien regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, die zum Besuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder zur Ausübung eines Berufs erforderlich seien. Aus diesem Prüfungszweck folge, dass der Prüfungserfolg davon abhänge, ob und in welchem Maß bestimmte allgemeingültige Leistungsanforderungen erfüllt würden. Gelinge dieser Nachweis nicht, sei die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe ankomme. Dementsprechend würden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nehme, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt würden. Es diene der Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, diesen Maßstab einheitlich an alle Prüfungsleistungen anzulegen, um aufgrund von Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unverzichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen. Davon mache der Notenschutz Ausnahmen: Er trage dem Umstand Rechnung, dass es Prüflingen subjektiv unmöglich sei, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Zu ihren Gunsten werde auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet. Entweder würden die subjektiv nicht zu erfüllenden Anforderungen nicht gestellt oder die Nichterfüllung werde nicht bewertet, sodass die Prüflinge insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen. Auch könne der Nichterfüllung bestimmter Anforderungen bei der Leistungsbewertung ein geringeres Gewicht beigemessen werden. Maßnahmen des Notenschutzes stellen nach Auffassung des BVerwG eben nicht gleiche äußere Ausgangsbedingungen für die Erbringung der Prüfungsleistung her: Sie führten vielmehr zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der Erfolgschancen in der Prüfung. Unter Umständen eröffne ein individuell angepasster Maßstab Prüflingen erst eine reelle Möglichkeit, die Prüfung zu bestehen oder ein mehr als ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Demnach stelle Notenschutz unter dem Aspekt der Chancengleichheit stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt werde. Der Vermerk einer Bevorzugung bei der Leistungsbewertung im Zeugnis sei nicht geeignet, das Gebot der Chancengleichheit zu beeinträchtigen.
Das BVerwG untersucht sodann, ob sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einerseits ein verfassungsunmittelbares Gebot, behinderten Schülern Notenschutz zu gewähren, und andererseits das Verbot ergibt, einen solchen Notenschutz im Zeugnis zu vermerken. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei der Legasthenie handele es sich anerkanntermaßen um eine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung.
Das BVerwG erkennt im Ausgangspunkt zwar an, dass die einheitliche Anwendung des allgemeinen, auf objektive Leistungsanforderungen abstellenden Maßstabs für die Bewertung von Prüfungsleistungen sich als mittelbare, von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasste Benachteiligung behinderter Prüflinge auswirken kann: Diese würden zwar rechtlich gleich behandelt, könnten aber faktisch schlechtere Erfolgschancen haben, weil sie bestimmte Anforderungen aufgrund ihrer Behinderung gar nicht oder nur eingeschränkt erfüllen könnten. Das BVerwG zieht daraus die Folgerung, es sei von dem Fördergebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, wenn behinderten Prüflingen Notenschutz gewährt werde.
Aber das BVerwG zieht nicht die weitergehende Folge, dass auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Notenschutz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt. Hierfür führt das BVerwG zwei Erwägungen an: Zum einen wirke sich die Anwendung eines behindertengerechten Maßstabs für die Leistungsbewertung zwangsläufig auf die Chancengleichheit aller Prüflinge aus. Dies gelte insbesondere für diejenigen, deren schwaches Leistungsvermögen, etwa im Bereich der Rechtschreibung, auf einer persönlichen Eigenschaft oder Veranlagung beruhe, die keine Behinderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstelle. Zum anderen stünden sich im Schulwesen die Grundrechte und die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenüber. Aus Art. 7 Abs. 1 GG folge ein umfassend zu verstehender staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag. Danach sei es Sache des Staates, d.h. der Länder, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasse die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen. Die Schulaufsicht könne den Erwerb eines Schulabschlusses und der dadurch vermittelten berufsbezogenen Qualifikation, insbesondere den Erwerb des die allgemeine Hochschulreife vermittelnden Abiturs, an den Nachweis eines allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstandes knüpfen. Dies bedinge die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in einzelnen Prüfungen. Abweichungen von diesem Maßstab beeinträchtigten die Aussagekraft der Noten und letztlich des Schulabschlusses. Je größeres Gewicht individuellen Besonderheiten für die Bewertung zukomme, desto weniger sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Noten und der Schulabschluss eine allgemein gültige Qualifikation vermittelten. Mit der Einführung von Bewertungsmaßstäben, die dem individuellen Leistungsvermögen durch Notenschutz Rechnung trügen, könnten je nach Reichweite Änderungen der Lernziele und ein schulischer Systemwechsel verbunden sein.
Im Ergebnis bedeutet das: Handele es sich bei der Gewährung von Notenschutz um eine durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckte, aber nicht gebotene Förderungsmaßnahme, könne der Vermerk des Notenschutzes im Abschlusszeugnis keinen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch konterkarieren. Er sei deshalb nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtswidrig.
Das BVerwG hat aber mit den Überlegungen zu den Befugnissen des Staates im Schulwesen die dann entscheidende Aussage vorbereitet. Nach dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerten Vorbehalt des Parlamentsgesetzes seien die grundlegenden Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz für behinderte Schüler dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Einerseits verbessere der Notenschutz die Erfolgschancen von Schülern mit Behinderung; er diene der Förderung ihrer grundrechtlich geschützten schulischen und beruflichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten. Andererseits müssten die Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und auf die schulischen Ausbildungsziele in Erwägung gezogen werden. An der danach erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle es in Bayern. Damit stehe fest, dass sowohl die Gewährung von Notenschutz für den Kläger als auch die entsprechenden hier streitigen Vermerke darüber in seinem Abiturzeugnis rechtswidrig seien.
Gleichwohl musste die Klage nach Auffassung des BVerwG erfolglos bleiben. Das BVerwG zieht hierfür einen Grundsatz heran, den das BVerfG entwickelt hat: Unter bestimmten Voraussetzungen sei es mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügten, für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Dies sei der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich sei, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen.
Das BVerwG sieht sich berechtigt, diese Erwägungen erst Recht für die Rückabwicklung von Rechtsbeziehungen mit Wirkung für die Vergangenheit heranzuziehen, für die es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt: Aufgrund des rechtswidrig gewährten Notenschutzes wiesen die Abiturzeugnisse der Schüler, die wie der Kläger Notenschutz in Anspruch genommen hätten, Noten aus, die rechtswidrig zustande gekommen seien. Dies ziehe zwangsläufig die Rechtswidrigkeit des Notendurchschnitts nach sich. Rechtmäßige Verhältnisse könnten nur dadurch hergestellt werden, dass alle für das Abitur bedeutsamen schriftlichen Prüfungsleistungen nach den allgemeinen Maßstäben ohne Notenschutz erneut bewertet und anschließend die Abiturnoten neu festgesetzt würden. Dies dürfte bereits deshalb nicht in Frage kommen, weil die Schüler die Leistungen in dem Bewusstsein erbracht hätten, wegen des Notenschutzes nicht auf Rechtschreibung achten zu müssen. Jedenfalls seien erneute Bewertungen und Notenbildungen wegen der inzwischen vergangenen Zeit und der Vielzahl der schriftlichen Prüfungsleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Da Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen offensichtlich nicht in Betracht kämen, könne der Notenschutz, den der Beklagte in der Vergangenheit legasthenen Schülern rechtswidrig gewährt habe, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Aufgrund dessen sei der Beklagte aus Gründen der Chancengleichheit und der Aussagekraft der Abiturzeugnisse berechtigt, auch die materiell-rechtlich zulässigen Zeugnisbemerkungen über den Notenschutz beizubehalten. Durch deren Entfernung erhielte der Kläger einen unberechtigten Vorteil insbesondere gegenüber denjenigen Schülern mit Lese- und Rechtschreibstörung, die sich bewusst nicht um Notenschutz bemüht hätten. Maßgeblich war für das BVerwG danach auch, dass die streitigen Bemerkungen nicht inhaltlich, sondern allein wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig waren.

C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des BVerwG lässt sich durchweg in die schon vorliegende Rechtsprechung einordnen.
Das gilt zunächst für die allgemeinen Anforderungen des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Insoweit ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten müssen; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258, 261 f.).
Hieraus ist für legasthene Schüler schon bisher gefolgert worden, sie könnten zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. Es geht insoweit immer noch um die Herstellung gleicher Ausgangsbedingungen für die Darstellung eines an sich vorhandenen Leistungsvermögens (VGH Kassel, Beschl. v. 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608; VGH Kassel, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.03.2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 M 16.09 Rn. 4; BFH, Beschl. v. 08.07.2008 - VII B 241/07 Rn. 9). Diese Auffassung wird ebenso in der Literatur vertreten (Langenfeld, RdJB 2007, 211, 218 ff.; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166, 167; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333, 336 f.).
Ebenso ist schon bisher die Auffassung vertreten worden, dass die Gewährung von Notenschutz, wie er hier in Rede steht, über die Herstellung bloß gleicher Ausgangsbedingungen für die Erbringung der Prüfungsleistung hinausgeht und deshalb nicht mehr vom prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit gedeckt ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 - NVwZ 1986, 377; VGH Kassel, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767, 769; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.03.2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574, 576; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 M 16.09 Rn. 4 f.; Langenfeld, RdJB 2007, 211, 222 f.; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166,167 f.; Kischel in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 245).
Dass im Weiteren die Legasthenie eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist, war in der Rechtsprechung allgemein und in der Literatur weithin anerkannt (BVerwG, Urt. v. 28.09.1995 - 5 C 21.93 - NVwZ-RR 1996, 446; VGH Kassel, Beschl. v. 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608; VGH Kassel, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767, 769; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.03.2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574, 576; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 M 16.09 Rn. 4; Langenfeld, RdJB 2007, 213 f.; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333, 337).
Das BVerfG hatte aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleitet, dieser besondere Gleichheitssatz verbiete Normgebern und Verwaltung, Behinderte gezielt schlechter zu stellen, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen geboten ist (BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341, 357). Soweit darüber hinaus aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung hergeleitet wird, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken, hat die Rechtsprechung auch betont, daraus folge im Allgemeinen kein Anspruch darauf, dass eine konkrete mittelbare Benachteiligung unterbleibt oder beseitigt wird. Vielmehr steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen. Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung über die Förderung einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 304 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370 Rn. 43). Vor diesem Hintergrund hatte die Rechtsprechung verfassungsunmittelbare Ansprüche auf Notenschutz abgelehnt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.03.2015 - 2 ME 7/15 NVwZ-RR 2015, 574, 576; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009 - 3 M 16.09 Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767, 769; BFH, Beschl. v. 08.07.2008 - VII B 241/07 Rn. 5).
Speziell für den Vermerk eines Notenschutzes im Zeugnis ist in der Literatur darüber hinaus auch anerkannt worden, dass es der Schulaufsicht obliegt im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums zu entscheiden, ob ein solcher Vermerk anzubringen ist, er also nicht als solcher schon gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt (Langenfeld, RdJB 2007, 211, 226; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333, 337; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166, 168 f.; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 518).

D.
Auswirkungen für die Praxis
Ob behinderten, insbesondere legasthenen Schülern Notenschutz gewährt werden soll und zu welchen Bedingungen dies zu geschehen hat, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Wegen der weitreichenden Bedeutung des Notenschutzes reicht es nicht aus, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben zur Regelung dieser Sachmaterie ermächtigt. Er wird zumindest den begünstigten Personenkreis allgemein umschreiben, die erfassten schulischen Abschlussprüfungen anführen und bestimmen müssen, auf welche Weise Notenschutz gewährt wird. Als Maßnahme kommt nicht ausschließlich in Betracht, individuelle Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht oder vermindert zu berücksichtigen. Stattdessen können Zu- und Abschläge bei der Notengebung vorgesehen oder abweichende Mindestanforderungen für Versetzung und Schulabschluss festgelegt werden. Auch ist wegen der Grundrechtsrelevanz eine Grundentscheidung des Gesetzgebers darüber geboten, ob der gewährte Notenschutz im Zeugnis zu dokumentieren ist. Ist ohne fehlende gesetzliche Grundlage Notenschutz gewährt und dies im Zeugnis vermerkt worden, kann das Fehlen der erforderlichen landesgesetzlichen Regelungen nicht dazu führen, dass Schüler den ihnen rechtswidrig gewährten Notenschutz „behalten“, aber die Entfernung der Zeugnisbemerkungen verlangen können.
 
 
Anmerkung zu:BVerwG 6. Senat, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35/14
Autor:Werner Neumann, Vors. RiBVerwG
Erscheinungsdatum:02.11.2015
Quelle:juris Logo
Normen:Art 2 GG, Art 1 GG, Art 7 GG, Art 20 GG, Art 12 GG, Art 3 GG
Fundstelle:jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 1
Herausgeber:Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.

Kommentare

  1. Rechtsstaat, Demokratie, Gewaltenteilung sind schöne Worte, aber …..
    die Wahrheit über unsere Gesellschaft erfahren wir dort, wo Menschen auf verantwortliches Handeln angewiesen sind. Es ist längst an der Zeit, davon zu erfahren; weil ein Rechtsstaat keiner ist, wenn seine Gesetze nicht für alle gelten. Es wird an die Tradition und Gepflogenheiten totalitärer Staaten angeschlossen, wobei nicht selten alle unheilvoll zusammenspielen: die Behörden, die Gerichte, willfährige PsychiaterInnen und Sachverständige, Gesetz und Politik. Herrschende erfinden immer wieder etwas, um Untergebene zu schädigen, vgl. Buch „Fehldiagnose Rechtsstaat“ http://www.sgipt.org/lit/sonstige/FDRSDuPO.htm und http://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm).
    Weitere Beispiele zum alltäglichen Machtmissbrauch:
    Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen sind systemkonform. Das System schützt sich durch konsequente Manipulation (vgl. http://www.odenwald-geschichten.de/?p=1740).
    Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen fehlt wegen gewollter Verdrehung der Tatsachen und der Rechtslage zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit (vgl. http://unschuldige.homepage.t-online.de/default.html und http://duckhome.net/tb/archives/8631-JUSTITIA.html).
    Menschen, die wiederholt in ihren Grundrechten verletzt worden sind, werden vom EGMR noch als dumm und dämlich oder als Querulanten hingestellt (vgl. http://www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm und https://derhonigmannsagt.wordpress.com/tag/europaischer-gerichtshof-fur-menschenrechte/).
    Den großen Reibach machen Banken, Banker, Bankster- http://www.information-manufaktur.de/der-grosse-reibach-banken-banker-bankster. Das Zulassungssystem für chemische Stoffe (und Gentechnik) wird von der Industrie manipuliert wird, deren Hauptsorge nicht die Gesundheit, sondern die Gewinnmaximierung ist. (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=OjFjyCgJ_M8, https://www.youtube.com/results?search_query=unser+t%C3%A4glich+gift) usw..

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist