Geburt eines Kindes durch Minderjährige lässt Anspruch ihrer Mutter auf Mehrbedarf für Alleinerziehung Hartz IV unberührt
Das SG Dresden hat entschieden, dass der Mehrbedarf für
Alleinerziehung der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu
gewähren ist, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist.
Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht.
Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts lässt der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes ist, den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" fänden sich nicht. Besonders die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützten dies. Hiernach werde gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin werde daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 06/2015 v. 09.09.2015
Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht.
Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts lässt der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes ist, den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" fänden sich nicht. Besonders die zivilrechtlichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützten dies. Hiernach werde gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin werde daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 06/2015 v. 09.09.2015
Gericht/Institution: | SG Dresden |
Erscheinungsdatum: | 08.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 21.08.2015 |
Aktenzeichen: | 40 AS 1713/13 |
Quelle: juris
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