Das OVG Münster hat in zwei Fällen entschieden, dass über andere
EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen können,
wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des
Asylantrags zuständig geworden ist.
Die Kläger sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 01.01.2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dublin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Begründung machte es geltend, Asylbewerber könnten sich auf den Fristablauf nicht berufen.
Dies hatten erstinstanzlich auch das VG Düsseldorf und das VG Köln angenommen. Weiter verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, es stehe nicht endgültig fest, dass Spanien die Kläger nicht aufnehmen werde.
Das OVG Münster ist dem nicht gefolgt und hat den Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könnten die Kläger nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylanträge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetragen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.
Das OVG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Vorinstanzen
13 A 2159/14.A
VG Düsseldorf - 13 K 8286/13.A
13 A 800/15.A
VG Köln - 15 K 696/14.A
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.09.2015 -juris
Die Kläger sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 01.01.2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dublin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Begründung machte es geltend, Asylbewerber könnten sich auf den Fristablauf nicht berufen.
Dies hatten erstinstanzlich auch das VG Düsseldorf und das VG Köln angenommen. Weiter verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, es stehe nicht endgültig fest, dass Spanien die Kläger nicht aufnehmen werde.
Das OVG Münster ist dem nicht gefolgt und hat den Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könnten die Kläger nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylanträge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetragen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.
Das OVG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Vorinstanzen
13 A 2159/14.A
VG Düsseldorf - 13 K 8286/13.A
13 A 800/15.A
VG Köln - 15 K 696/14.A
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.09.2015 -juris
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