Das LSG München hat entschieden, dass eine Sportverletzung, die
sich ein Student während eines nicht von der Hochschule, an der er
immatrikuliert ist, organisierten Wettkampfes zuzieht, nicht als
Arbeistunfall anzuerkennen ist.
Der Kläger nahm als Mitglied einer Wettkampfgemeinschaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Universitätssportverein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung gewesen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Es liege keine versicherte Tätigkeit vor, da das Rugby-Spiel nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule A, sondern im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" stattgefunden habe.
Das LSG München hat die Berufung abgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Wettkampfveranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert worden ist. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liege, sei die Teilnahme daran auch dann nicht versichert, wenn sie unter der Betreuung durch die Hochschule als Mitglied einer Hochschulmannschaft erfolge. Zudem habe die Veranstaltung nicht nur Studierenden offen gestanden, da an dem Turnier im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" alle Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region teilnehmen könnten.
Vorinstanz
SG Augsburg, Urt. v. 24.01.2014 - S 8 U 149/13
Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 10/2015 v. 31.07.2015
Quelle : Juris
Der Kläger nahm als Mitglied einer Wettkampfgemeinschaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Universitätssportverein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung gewesen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Es liege keine versicherte Tätigkeit vor, da das Rugby-Spiel nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule A, sondern im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" stattgefunden habe.
Das LSG München hat die Berufung abgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Wettkampfveranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert worden ist. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liege, sei die Teilnahme daran auch dann nicht versichert, wenn sie unter der Betreuung durch die Hochschule als Mitglied einer Hochschulmannschaft erfolge. Zudem habe die Veranstaltung nicht nur Studierenden offen gestanden, da an dem Turnier im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" alle Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region teilnehmen könnten.
Vorinstanz
SG Augsburg, Urt. v. 24.01.2014 - S 8 U 149/13
Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 10/2015 v. 31.07.2015
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 31.07.2015 |
Entscheidungsdatum: | 30.06.2015 |
Aktenzeichen: | L 2 U 108/14 |
Ich danke Ihnen für diesen interessanten Beitrag. Oft weiß man gar nicht was als Arbeitsunfall gilt oder nicht, vor allem nicht als Laie.
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