"Doctor fish": Kosmetikstudiobetreiberin darf Fische unter Auflagen zur kosmetischen Behandlungen einsetzen
Das VG Meiningen hat entschieden, dass die gewerbsmäßig Haltung
von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig
ist und die Tiere unter Beachtung bestimmter Auflagen auch zu
Wellnesszwecken eingesetzt werden dürfen.
In Frage stand die Zulässigkeit des Einsatzes der sog. "Doctor fish" (Saugbarben). Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Der beklagte Landkreis Wartburgkreis hatte dies per Bescheid abgelehnt.
Das VG Meiningen hat der Klage der Studioinhaberin stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig. Schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen habe, sei nicht eindeutig und könne nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden. Das Gericht halte eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen. Dies komme nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben könne, habe der Beklagte zu erarbeiten.
Quelle: Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 7/2015 v. 30.06.2015
Quelle: juris
In Frage stand die Zulässigkeit des Einsatzes der sog. "Doctor fish" (Saugbarben). Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Der beklagte Landkreis Wartburgkreis hatte dies per Bescheid abgelehnt.
Das VG Meiningen hat der Klage der Studioinhaberin stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig. Schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen habe, sei nicht eindeutig und könne nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden. Das Gericht halte eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen. Dies komme nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben könne, habe der Beklagte zu erarbeiten.
Quelle: Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 7/2015 v. 30.06.2015
Gericht/Institution: | VG Meiningen |
Erscheinungsdatum: | 30.06.2015 |
Entscheidungsdatum: | 30.06.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 143/15 Me |
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