Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die wiederholte Kündigung
einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde einen
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen kann.
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Das ArbG Berlin hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 1.500 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch auch die erneute Kündigung unwirksam. Der Anspruch auf Geldentschädigung ergebe sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Einlassung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, sei entgegenzuhalten, dass er aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft habe rechnen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-
Brandenburg Nr. 23/2015 v. 21.07.2015
Quelle: juris
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Das ArbG Berlin hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 1.500 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch auch die erneute Kündigung unwirksam. Der Anspruch auf Geldentschädigung ergebe sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Einlassung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft schon beendet sei, sei entgegenzuhalten, dass er aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft habe rechnen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-
Gericht/Institution: | ArbG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 21.07.2015 |
Entscheidungsdatum: | 08.05.2015 |
Aktenzeichen: | 28 Ca 18485/14 |
Quelle: juris
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