Nach § 35 a Abs. 3 EStG gibt es eine Steuerermäßigung, wenn die Handwerkerleistung "in" einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Begriff "im Haushalt" ist
räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts
im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG
nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch
die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der
Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund
erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um
Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum
Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (siehe: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O., m.w.N.).
In diesem Sinn bejaht zwar die jüngere Rechtsprechung des BFH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, weil der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt wird. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar (vergleiche: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O.).
Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG für eine steuerermäßigte Handwerkerleistung, dass die Handwerkerleistung "in einem Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wird, ist bei der gebotenen räumlich-funktionalen Auslegung der Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Grundstück schon bisher durch eine unbefestigte Straße erschlossen ist, diese Straße nunmehr von der Gemeinde durch Teilerrichtung einer Fahrbahn ohne Gehweg sowie Herstellung einer Oberflächenentwässerung ausgebaut sowie in einen Anliegerweg umqualifiziert wird und wenn der Grundstückseigentümer hierfür an die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zahlen muss (Abgrenzung zu BFH v. 20.3.2014, VI R 56/12).
In diesem Sinn bejaht zwar die jüngere Rechtsprechung des BFH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, weil der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt wird. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar (vergleiche: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O.).
Die Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG für eine steuerermäßigte Handwerkerleistung, dass die Handwerkerleistung "in einem Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wird, ist bei der gebotenen räumlich-funktionalen Auslegung der Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Grundstück schon bisher durch eine unbefestigte Straße erschlossen ist, diese Straße nunmehr von der Gemeinde durch Teilerrichtung einer Fahrbahn ohne Gehweg sowie Herstellung einer Oberflächenentwässerung ausgebaut sowie in einen Anliegerweg umqualifiziert wird und wenn der Grundstückseigentümer hierfür an die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zahlen muss (Abgrenzung zu BFH v. 20.3.2014, VI R 56/12).
- Nach Auffassung des Senats bestand jedoch im Streitfall kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt der Kläger: Zum einen war das klägerische Grundstück bereits vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen durch eine Straße erschlossen. Daher konnten die Kläger ihren Haushalt ungeachtet der Ausbaumaßnahme führen, und war der Ausbau folglich nicht notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit zur Haushaltsführung der Klägerin. Zum anderen stellt aber die Errichtung oder der Ausbau einer Straße keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nur Aufgaben wie die Abfallbeseitigung, die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom oder der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Dagegen ist das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich; anderenfalls könnte zum Beispiel ein Hinteranlieger eines sogenannten Hammergrundstücks keinen Haushalt führen.
- Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Errichtung der Straße sei zugleich eine Entwässerung hergestellt worden. Denn hierbei handelte es sich nicht um die Herstellung eines Abwasseranschlusses für das klägerische Grundstück, sondern um die Herstellung einer Straßenentwässerung, die ebenfalls nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Hausushalt der Klägerin steht.
- Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
zugelassen. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt,
ob auch die Errichtung einer Straße in einem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit dem Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG steht.
Gericht: | Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat |
Entscheidungsdatum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | 11 K 11018/15 |
Dokumenttyp: | Urteil Quelle : juris |
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