Das VG Gießen hat entschieden, dass die Erhöhung der Grundsteuer
um knapp 60% nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich
ist.
Der Hebesatz der Grundsteuer B in Gießen war zum 01.01.2014 von 380 auf 600% erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60%.
Das VG Gießen hat die hiergegen gerichtete Klage eines Ehepaares abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der VGH Kassel zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 11.06.2015
Quelle:juris
Der Hebesatz der Grundsteuer B in Gießen war zum 01.01.2014 von 380 auf 600% erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60%.
Das VG Gießen hat die hiergegen gerichtete Klage eines Ehepaares abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der VGH Kassel zuständig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 11.06.2015
Gericht/Institution: | VG Gießen |
Erscheinungsdatum: | 11.06.2015 |
Entscheidungsdatum: | 11.06.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 550/14.GI |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen