Im Streit steht die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. bis 03.07.2011.
Der Kläger war bei der S-GmbH beschäftigt. Die AG als Konzernmutter und Ver.di schlossen – auch für die S-GmbH – zur Abwendung einer existenzbedrohenden Situation einen Konzerntarifvertrag (KTV), in dem die Beschäftigten auf Teile von Einmalzahlungen und Lohnerhöhungen verzichteten. Die S-GmbH zahlte dem tarifgebundenen Kläger nur das entsprechend gekürzte Entgelt aus. Der Verzicht stand unter der Bedingung, dass die vollen tariflichen Entgeltansprüche für den Fall wieder auflebten, dass die AG Insolvenz anmelde.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte hat den Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes (Alg) zutreffend berechnet; insbesondere ist nicht von einem höheren Bemessungsentgelt auszugehen.
Eine Berücksichtigung der Entgeltansprüche in Höhe von 2.843,82 Euro, auf die der Kläger tariflich zur Sanierung des Konzerns verzichtet hatte, sind nicht beim Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Sie sind dem Kläger weder zugeflossen (Alt. 1) noch sind sie ihm "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht zugeflossen (Alt. 2). Alt. 2 ist nur erfüllt, wenn der unterbliebene Zufluss des Entgelts allein auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen ist (Monokausalität). Das ist hier nicht der Fall, weil ein Entgeltverzicht tarifvertraglich mit Wirkung für den tarifgebundenen Kläger vereinbart und die Vereinbarung so praktiziert wurde. Dies war der Grund dafür, dass die fraglichen Teile des Entgelts dem Kläger vom 01.07. bis 31.12.2010 nicht gezahlt worden sind. Nach Eintritt der vereinbarten Bedingung (Insolvenzanmeldung) sind diese Ansprüche zwar wieder so aufgelebt, wie sie ohne den Verzicht bestanden hätten. Der Anspruch ist vom Arbeitgeber danach zwar nicht erfüllt worden, weil er mittlerweile zahlungsunfähig geworden war. Dies war gleichwohl nicht der einzige Grund im rechtlichen Sinn, weil die Arbeitnehmer in der Zeit, in der die Ansprüche eigentlich zu erfüllen gewesen wären und in der der Arbeitgeber noch zahlungsfähig war, verzichtet hatten.
Aus der Berücksichtigung solcher Sanierungsbeiträge beim Insolvenzgeld ergibt sich nichts anderes. Dort wird – für einen begrenzten Zeitraum – nicht gezahltes Arbeitsentgelt ersetzt. Spezifische Regelungen über das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt finden sich dort aber – anders als beim Alg – nicht.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 11.06.2015
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