Das VG Mainz hat entschieden, dass der Familienname eines Kindes
in den Namen der Pflegeeltern geändert werden kann, wenn dies dem Wohl
des Kindes förderlich ist.
Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sieht. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind.
Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergibt. In Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes sei es nach der Rechtsprechung des BVerwG notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstünden. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als sein Vater.
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 11/2015 v. 19.05.2015
Quelle: juris
Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sieht. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind.
Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergibt. In Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes sei es nach der Rechtsprechung des BVerwG notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstünden. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als sein Vater.
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 11/2015 v. 19.05.2015
Gericht/Institution: | VG Mainz |
Erscheinungsdatum: | 19.05.2015 |
Entscheidungsdatum: | 24.04.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 464/14.MZ |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen