Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für den Erwerb von sogenannten
Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen müssen.
Als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung leidet der 50-jährige Kläger an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle, verlangte der Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.
Das LSG Stuttgart hat der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel – hierbei handelt es sich regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten Patienten individuell hergestellte Arzneimittel – könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
juris
Als Folge einer 1993 erlittenen Hirnblutung leidet der 50-jährige Kläger an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten und an einem schweren Anfallsleiden, einer sog. Grand-Mal-Epilepsie. Er kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus leidet er an einer Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigsten kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht. Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Für den normalerweise verbotenen Erwerb dieser Blüten besitzt er eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Da die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle, verlangte der Kläger die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Wegen seiner Stoffwechselkrankheit könne er die üblichen Epilepsiemedikamente nicht einnehmen. Da sich sowohl die Schmerzen als auch die Spastik mit der Cannabismedikation erfolgreich behandeln ließen, stehe ihm gegen seine Krankenkasse ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu.
Das LSG Stuttgart hat der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht. Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel – hierbei handelt es sich regelmäßig um in der Apotheke für einen bestimmten Patienten individuell hergestellte Arzneimittel – könnten die Medizinal-Cannabisblüten nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Denn insoweit fehle es an der nach dem Gesetz erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine befürwortende Empfehlung dieses Ausschusses, eines von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremiums, sei bei neuen Behandlungsmethoden Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Für Medizinal-Cannabisblüten liege eine solche nicht vor.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 27.02.2015 |
Entscheidungsdatum: | 27.02.2015 |
Aktenzeichen: | L 4 KR 3786/13 |
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