Das SG Dresden hat entschieden, dass ein Anspruch auf "Hartz IV"
aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten
Bedürftigkeit im Bezugsmonat nur dann besteht, wenn auch bei einer
Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in
den einzelnen Monaten vorliegt.
Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung i.H.v. ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.
Die hiergegen vor dem SG Dresden erhobene Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten seien vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf überstiegen.
juris
Die Kläger – eine arbeitslose alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn – bewohnen ein Einfamilienhaus in Bautzen. Insgesamt verfügen sie monatlich über ca. 1.000 Euro, die sich aus Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld zusammensetzen. Einen Anspruch auf laufende "Hartz IV"-Leistungen haben die Kläger nicht, da das Einkommen den Bedarf um etwa 150 Euro übersteigt. Sie beantragten beim beklagten Landkreis Bautzen die Übernahme der Kosten für eine Heizöllieferung i.H.v. ca. 460 Euro, da sie im Monat des Bezuges bedürftig seien. Dies lehnte der Beklagte ab. Ihnen sei zumutbar, aus ihrem Einkommen Rücklagen für die Brennstofflieferungen zu bilden und den einmaligen Bedarf daraus zu decken.
Die hiergegen vor dem SG Dresden erhobene Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig werden, die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten seien vielmehr auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Erst soweit dann eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten entsteht, bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten. Auch nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Kläger den monatlichen Bedarf überstiegen.
Gericht/Institution: | SG Dresden |
Erscheinungsdatum: | 26.02.2015 |
Entscheidungsdatum: | 16.02.2015 |
Aktenzeichen: | S 48 AS 6069/12 |
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