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Fahrtkostenerstattung nicht als Einkommen bei SGB II Empfänger anrechenbar


Das SG Detmold hat entschieden, dass die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.
Die Klägerin ist Bezieherin von SGB-II-Leistungen und war als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag tätig. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihr neben dem Stundenlohn unter anderem ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen PKW zu. Die im Folgemonat von dem Arbeitgeber gewährte Erstattung rechnete das beklagte Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.
Das SG Detmold hat entschieden, dass dies zu Unrecht geschah.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt die Rechtsprechung des BSG, nach der die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist, entsprechend im Fall des Kilometergeldes. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers – ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.


Gericht/Institution:SG Detmold
Erscheinungsdatum:12.02.2015
Entscheidungsdatum:18.09.2014
Aktenzeichen:S 18 AS 871/12
juris

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