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Steuerermäßigung für Handwerkerleistung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen


Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen sein können.
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Es berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.02.2010 (IV C 4-S 2296-b/07/0003 Rn. 12 - BStBl I 2010, 140 ; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.01.2014 - IV C 4-S 2296-b/07/0003:004 Rn. 22 - BStBl I 2014, 75) wonach Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt werden.
Das FG Köln hat der daraufhin erhobenen Klage hingegen stattgegeben.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Der BFH hat entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S.d.§ 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Nach Auffassung des BFH hat das FG Köln die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
VorinstanzFG Köln, Urt. v. 18.10.2012 - 14 K 2159/12


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:28.01.2015
Entscheidungsdatum:06.11.2014
Aktenzeichen:VI R 1/13
juris

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