Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
entschieden, dass die Abschiebung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie
nach Italien (im Rahmen der Dublin-Verordnung) gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstößt.
Beschwerdeführer sind die Mitglieder einer achtköpfigen Familie mit afghanischer Staatsangehörigkeit – ein Ehepaar mit sechs minderjährigen Kindern – die derzeit in der Schweiz lebt. Der Fall betrifft die Entscheidung der Schweizer Behörden, die Familie nach Italien zurückzuführen.
Nachdem die Familie im Juli 2011 zunächst über Italien in die EU eingereist war, stellte sie in Österreich einen Asylantrag, der abgelehnt wurde, und reiste schließlich in die Schweiz weiter, wo sie im November 2011 einen Asylantrag stellte. Die Schweizer Behörden lehnten es ab, den Antrag zu bearbeiten, da gemäß der Dublin-Verordnung der EU, die nach einem Assoziierungsabkommen auch in der Schweiz Anwendung findet, Italien für die Bearbeitung des Antrags verantwortlich sei.
Die Beschwerdeführer beriefen sich u.a. auf Art. 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie machten insbesondere geltend, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien mangelhaft seien und sie nach einer Abschiebung dorthin ohne individuelle Garantien hinsichtlich ihrer Betreuung einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.
Der EGMR hat entschieden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien ohne individuelle Garantien, dass sie eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung erhalten und als Familie gemeinsam untergebracht werden, mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre.
juris
Beschwerdeführer sind die Mitglieder einer achtköpfigen Familie mit afghanischer Staatsangehörigkeit – ein Ehepaar mit sechs minderjährigen Kindern – die derzeit in der Schweiz lebt. Der Fall betrifft die Entscheidung der Schweizer Behörden, die Familie nach Italien zurückzuführen.
Nachdem die Familie im Juli 2011 zunächst über Italien in die EU eingereist war, stellte sie in Österreich einen Asylantrag, der abgelehnt wurde, und reiste schließlich in die Schweiz weiter, wo sie im November 2011 einen Asylantrag stellte. Die Schweizer Behörden lehnten es ab, den Antrag zu bearbeiten, da gemäß der Dublin-Verordnung der EU, die nach einem Assoziierungsabkommen auch in der Schweiz Anwendung findet, Italien für die Bearbeitung des Antrags verantwortlich sei.
Die Beschwerdeführer beriefen sich u.a. auf Art. 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie machten insbesondere geltend, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien mangelhaft seien und sie nach einer Abschiebung dorthin ohne individuelle Garantien hinsichtlich ihrer Betreuung einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.
Der EGMR hat entschieden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien ohne individuelle Garantien, dass sie eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung erhalten und als Familie gemeinsam untergebracht werden, mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre.
Gericht/Institution: | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
Erscheinungsdatum: | 04.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 04.11.2014 |
Aktenzeichen: | 29217/12 |
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