Das SG Berlin hat entschieden, dass eine ehemalige
DDR-Inhaftierte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Panikattacken und
Phobien nach der Haft in der DDR und einer Zwangsadoption ihrer Tochter
hat.
Die damals 18 Jahre alte Klägerin war im Frühjahr 1971 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Cottbus. Infolge einer Schwangerschaft wurde die Haft unterbrochen. Anfang Januar 1972 gebar die Klägerin eine Tochter, die sie auf Druck von Staatssicherheit und Jugendamt unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigab. Von Ende Januar bis Ende November 1972 verbüßte sie eine Strafhaft in Halle. Der Tatvorwurf lautete: "Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten." Wegen beider Haftzeiten wurde sie 1994 durch Beschluss des LG Cottbus nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert. Im Januar 2006 stellte die Klägerin beim beklagten Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Die mangelnde ärztliche Versorgung nach der Entbindung, drei Wochen Einzelhaft in einem feuchtkalten Keller und die Zwangsadoption des neugeborenen Kindes hätten zu dauerhaften psychischen und physischen Folgeschäden geführt. Sie leide insbesondere unter Schlafstörungen, Panikattacken, krampfartigen Schmerzen, Asthma und Albträumen. Die Symptome seien über Jahre beherrschbar gewesen, aber nach einer – vom Fernsehsender MDR vermittelten – Wiederbegegnung mit der zwangsadoptierten Tochter 2005 wieder schlechter geworden.
2007 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung, ein ängstlichdepressives Syndrom und eine Atemwegserkrankung als Folgen der Haft an und gewährte eine Beschädigtenversorgung. Einen im Januar 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte die Beklagte jedoch ab, woraufhin die Klägerin im September 2010 Klage beim SG Berlin erhob.
Das SG Berlin hat – nach Einholung mehrerer Gutachten und Befragung von Zeugen – die Beklagte zur Gewährung höherer Versorgungsleistungen und Anerkennung einer Verschlimmerung der psychischen Schädigungsfolgen der Haft verurteilt (die psychischen Beschwerden infolge der Zwangsadoption waren hingegen Gegenstand eines gesonderten Verfahrens).
Nach Auffassung des Sozialgerichts leidet die Klägerin seit 2009 an einer Ärztephobie. Diese Phobie sei unstreitig erstmals zu DDR-Zeiten unmittelbar nach der Haft aufgetreten und dann seit 2009 im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung wieder ausgebrochen. Aus Angst vor Situationen mit Kontrollverlust habe die Klägerin sich wiederholt selbst zu lebensnotwendigen ärztlichen Behandlungen nur nach eingehender psychologischer Beratung (28 Kontakte) und nur mit großer Verzögerung überwinden können. Sie habe das Krankenhaus vorzeitig verlassen und die Chemotherapie abgebrochen. Wesentlich ursächlich hierfür seien die Erlebnisse in der Haft. Nach Schilderung der Klägerin seien ihr die Haftärzte grundsätzlich mit Zynismus begegnet, erforderliche Behandlungen seien oftmals abgelehnt worden, ein Zahn sei ihr ohne Betäubung gezogen worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Behörde hat Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt.
juris
Die damals 18 Jahre alte Klägerin war im Frühjahr 1971 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Cottbus. Infolge einer Schwangerschaft wurde die Haft unterbrochen. Anfang Januar 1972 gebar die Klägerin eine Tochter, die sie auf Druck von Staatssicherheit und Jugendamt unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigab. Von Ende Januar bis Ende November 1972 verbüßte sie eine Strafhaft in Halle. Der Tatvorwurf lautete: "Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten." Wegen beider Haftzeiten wurde sie 1994 durch Beschluss des LG Cottbus nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert. Im Januar 2006 stellte die Klägerin beim beklagten Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Die mangelnde ärztliche Versorgung nach der Entbindung, drei Wochen Einzelhaft in einem feuchtkalten Keller und die Zwangsadoption des neugeborenen Kindes hätten zu dauerhaften psychischen und physischen Folgeschäden geführt. Sie leide insbesondere unter Schlafstörungen, Panikattacken, krampfartigen Schmerzen, Asthma und Albträumen. Die Symptome seien über Jahre beherrschbar gewesen, aber nach einer – vom Fernsehsender MDR vermittelten – Wiederbegegnung mit der zwangsadoptierten Tochter 2005 wieder schlechter geworden.
2007 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung, ein ängstlichdepressives Syndrom und eine Atemwegserkrankung als Folgen der Haft an und gewährte eine Beschädigtenversorgung. Einen im Januar 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte die Beklagte jedoch ab, woraufhin die Klägerin im September 2010 Klage beim SG Berlin erhob.
Das SG Berlin hat – nach Einholung mehrerer Gutachten und Befragung von Zeugen – die Beklagte zur Gewährung höherer Versorgungsleistungen und Anerkennung einer Verschlimmerung der psychischen Schädigungsfolgen der Haft verurteilt (die psychischen Beschwerden infolge der Zwangsadoption waren hingegen Gegenstand eines gesonderten Verfahrens).
Nach Auffassung des Sozialgerichts leidet die Klägerin seit 2009 an einer Ärztephobie. Diese Phobie sei unstreitig erstmals zu DDR-Zeiten unmittelbar nach der Haft aufgetreten und dann seit 2009 im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung wieder ausgebrochen. Aus Angst vor Situationen mit Kontrollverlust habe die Klägerin sich wiederholt selbst zu lebensnotwendigen ärztlichen Behandlungen nur nach eingehender psychologischer Beratung (28 Kontakte) und nur mit großer Verzögerung überwinden können. Sie habe das Krankenhaus vorzeitig verlassen und die Chemotherapie abgebrochen. Wesentlich ursächlich hierfür seien die Erlebnisse in der Haft. Nach Schilderung der Klägerin seien ihr die Haftärzte grundsätzlich mit Zynismus begegnet, erforderliche Behandlungen seien oftmals abgelehnt worden, ein Zahn sei ihr ohne Betäubung gezogen worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Behörde hat Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt.
Gericht/Institution: | SG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 05.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 11.04.2014 |
Aktenzeichen: | S 139 VE 134/10 |
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