BSG aktuell: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - Stichtagsregelung und unschädliche Unterbrechung
Die Revision des Klägers war erfolglos.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG Essen seine Berufung zurückgewiesen und das Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger für Zeiten ab dem 01.02.2008 nach § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB VI besteht nicht. Zwar kann derzeit nicht festgestellt werden, ob der Kläger in der am 31.12.1998 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig war oder ab dem 01.02.2008 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist. Auch kann dem angegriffenen Urteil nicht entnommen werden, ob die weiteren Voraussetzungen des einschlägigen § 231 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind. Dennoch ist eine abschließende Entscheidung möglich. Die in Frage stehende Norm ist Besitzstands- bzw Vertrauensschutzregelung und bewahrt im Sinne der Statuskontinuität die von ihr Begünstigten vor der zwangsweisen Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung, indem sie ihnen ausnahmsweise erlaubt die frühere Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten und hierdurch mittelbar die Fortführung einer anderweitigen Vorsorge ermöglicht. Das Gesetz macht dies für den vorliegend in Frage stehenden Personenkreis der nach dem 01.01.1949 Geborenen jeweils bezogen auf den Stichtag 31.12.1998 kumulativ vom Vorliegen eines mehrgliedrigen Sachverhalts abhängig. Dieser umfasst neben der Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit eine vor dem 10.12.1998 bereits vorhandene oder zumindest begonnene und zeitgerecht entsprechend ausgestaltete anderweitige gesetzeskonforme Invaliditäts- und Alterssicherung. Aus dieser Funktion ergibt sich zunächst, dass § 231 Abs. 5 Satz 1 über seinen vordergründigen Wortlaut hinaus auf den 31.12.1998 nicht lediglich punktuell abstellt, sondern ihn als Beginn eines Zeitraums versteht. In der Folge genügt nicht der bloße Eintritt von Verspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nach dem 31.12.1998 ("danach"), sondern bedarf es stets notwendig auch einer normativ gebotenen zeitlichen Nähe zu der ab diesem Tag bestehenden maßgeblichen Anknüpfungssituation. Dem ist neben den Fällen des unmittelbaren zeitlichen Anschlusses auch in Fällen der Unterbrechung genügt, wenn die eingetretene Lücke dem Gedanken der Statuskontinuität in seiner konkreten Ausprägung nicht entgegensteht. Für Fälle der vorliegenden Art sieht das Gesetz an mehreren Stellen Gestaltungsfristen von einem Jahr als angemessen aber auch ausreichend an. Mit dieser – vorliegend überschrittenen – Grenze kann analog auch der Beginn einer statusschädlichen Unterbrechung bestimmt werden.
B 5 RE 11/14 R
SG Dortmund - S 24 R 3/09LSG Essen - L 14 R 762/11juris
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