Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Sperrzeit bei
verspäteter Arbeitsuchendmeldung auch dann mit dem Tag der verspäteten
Meldung beginnt, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr
eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit
beginnt.
Eine arbeitslose Frau ging davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird und meldete sich daher erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.
Die hiergegen beim SG Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Der Eintritt der Sperrzeit ist zwar nach Auffassung des Sozialgerichts wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung berechtigt. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.
juris
Eine arbeitslose Frau ging davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird und meldete sich daher erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.
Die hiergegen beim SG Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Der Eintritt der Sperrzeit ist zwar nach Auffassung des Sozialgerichts wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung berechtigt. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.
Gericht/Institution: | SG Dortmund |
Erscheinungsdatum: | 11.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.10.2014 |
Aktenzeichen: | S 31 AL 573/12 |
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