Das SG Marburg hat entschieden, dass in Millionenhöhe
ausgesprochene Retaxationen eines Apothekers, der
Zytostatika-Zubereitungen an Versicherte der AOK Hessen abgab,
rechtswidrig sind.
Seit Dezember 2013 verfolgt die AOK Hessen im Bereich der Zytostatika-Versorgung einen neuen Weg. Sie hat für 23 Gebiete in Hessen Verträge europaweit ausgeschrieben und an die preisgünstigsten Apotheken für die Versorgung ihrer Versicherten mit Zytostatikazubereitungen Zuschläge erteilt. Ein Apotheker hatte geklagt, weil er für die Versorgung von Versicherten der AOK Hessen seit Dezember 2013 keine Vergütung mehr erhalten hatte. Seine Apotheke befindet sich im gleichen Haus, wie eine onkologische Gemeinschaftspraxis, deren Patienten der Kläger seit Jahren mit Zytostatikazubereitungen versorgt. Die beiden Onkologen hatten trotz entsprechender Information der AOK Hessen über die "Exklusivvereinbarung" mit einer anderen Apotheke weiterhin Verordnungen an ihre Patienten ausgehändigt und diese über ihr Apothekenwahlrecht informiert. Dies hat das Gericht nicht beanstandet.
Die Klage hatte vor dem SG Marburg keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts können diese Verträge keine "Exklusivwirkung" für die Ausschreibungsgewinner entfalten. Vielmehr bleibe das Apothekenwahlrecht der Versicherten weiterhin bestehen. Im Ergebnis habe das Verhalten der Vertragsärzte, die das SG Marburg im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen habe, dazu geführt, dass die weit überwiegende Anzahl der Patienten der Praxis sich nicht von der Ausschreibungsgewinnerin, sondern von der Apotheke des Klägers habe versorgen lassen. Die Ausschreibungsgewinnerin habe schließlich aus wirtschaftlichen Gründen den Vertrag mit der AOK Hessen wieder gekündigt.
juris
Seit Dezember 2013 verfolgt die AOK Hessen im Bereich der Zytostatika-Versorgung einen neuen Weg. Sie hat für 23 Gebiete in Hessen Verträge europaweit ausgeschrieben und an die preisgünstigsten Apotheken für die Versorgung ihrer Versicherten mit Zytostatikazubereitungen Zuschläge erteilt. Ein Apotheker hatte geklagt, weil er für die Versorgung von Versicherten der AOK Hessen seit Dezember 2013 keine Vergütung mehr erhalten hatte. Seine Apotheke befindet sich im gleichen Haus, wie eine onkologische Gemeinschaftspraxis, deren Patienten der Kläger seit Jahren mit Zytostatikazubereitungen versorgt. Die beiden Onkologen hatten trotz entsprechender Information der AOK Hessen über die "Exklusivvereinbarung" mit einer anderen Apotheke weiterhin Verordnungen an ihre Patienten ausgehändigt und diese über ihr Apothekenwahlrecht informiert. Dies hat das Gericht nicht beanstandet.
Die Klage hatte vor dem SG Marburg keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts können diese Verträge keine "Exklusivwirkung" für die Ausschreibungsgewinner entfalten. Vielmehr bleibe das Apothekenwahlrecht der Versicherten weiterhin bestehen. Im Ergebnis habe das Verhalten der Vertragsärzte, die das SG Marburg im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen habe, dazu geführt, dass die weit überwiegende Anzahl der Patienten der Praxis sich nicht von der Ausschreibungsgewinnerin, sondern von der Apotheke des Klägers habe versorgen lassen. Die Ausschreibungsgewinnerin habe schließlich aus wirtschaftlichen Gründen den Vertrag mit der AOK Hessen wieder gekündigt.
Gericht/Institution: | SG Marburg |
Erscheinungsdatum: | 29.09.2014 |
Entscheidungsdatum: | 26.09.2014 |
Aktenzeichen: | S 6 KR 84/14 |
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