Das LSG München hat entschieden, dass bei einem berechtigten
Interesse (zum Beispiel wegen Inanspruchnahme steuerrechtlicher
Nachteilsausgleiche) auch eine rückwirkende Feststellung des Grades der
Behinderung (GdB) erfolgen kann.
Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an.
Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.
Das LSG München hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat.
Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommenssteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.
Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat das Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an.
Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.
Das LSG München hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat.
Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommenssteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.
Die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" hat das Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 07.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 10.09.2014 |
Aktenzeichen: | L 3 SB 235/13 |
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