Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen
Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 01.07.2013 durch die
Bundesregierung per Verordnung vom 12.06.2013 als rechtmäßig und
verfassungsgemäß bestätigt.
Dem lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 01.09.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30.06.2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 01.07.2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25% gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts entspricht die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2013 in der o.g. von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung den rechtlichen Vorgaben des § 68 SGB VI. Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des BVerfG kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z.B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der evtl. Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.
Der Gesetzgeber habe auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige – auch historisch zu erklärende – Sonderregelungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z.B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
juris
Dem lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 01.09.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30.06.2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 01.07.2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25% gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts entspricht die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2013 in der o.g. von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung den rechtlichen Vorgaben des § 68 SGB VI. Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des BVerfG kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z.B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der evtl. Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.
Der Gesetzgeber habe auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige – auch historisch zu erklärende – Sonderregelungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z.B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 13.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 06.08.2014 |
Aktenzeichen: | L 2 R 306/14 |
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