Das SG Dresden hat entschieden, dass auch Alleinstehende einen
Anspruch nach dem SGB II auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit
einer Waschmaschine haben.
Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts umfasst der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.
juris
Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zugesprochen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts umfasst der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten seien von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.
Gericht/Institution: | SG Dresden |
Erscheinungsdatum: | 17.10.2014 |
Entscheidungsdatum: | 10.10.2014 |
Aktenzeichen: | S 20 AS 5639/14 ER |
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