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EuGH: Recht auf medizinische Behandlung im EU-Ausland gestärkt


Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält
Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung im betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung erlangt werden kann
Nach dem Unionsrecht1 kann einem Arbeitnehmer die Genehmigung erteilt werden, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um eine seinem Gesundheitszustand angemessene ärztliche Behandlung zu erhalten, wobei er dort die erforderlichen Leistungen empfängt, als ob er in diesem Staat sozialversichert wäre, und die Kosten durch den Wohnmitgliedstaat erstattet werden. Der Wohnmitgliedstaat darf diese Genehmigung nicht verweigern, wenn die Behandlung, die der Arbeitnehmer benötigt, zu den nach seinen Rechtsvorschriften erfassten Leistungen gehört und wenn dieser in Anbetracht seines Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit die Behandlung im Inland nicht rechtzeitig erhalten kann.
Frau Petru, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, leidet an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße, deren Verlauf einen Krankenhausaufenthalt in einer Fachklinik in Temeswar (Rumänien) erforderlich machte. Die ärztlichen Untersuchungen führten zu der Entscheidung, eine Operation am offenen Herzen vorzunehmen. Während ihres Krankenhausaufenthalts stellte Frau Petru fest, dass es an Medikamenten und an grundlegendem medizinischen Material fehle und dass die Zahl der Betten unzureichend sei. Auch in Anbetracht der Kompliziertheit des chirurgischen Eingriffs, dem sie sich unterziehen musste, entschied sich Frau Petru, sich in Deutschland operieren zu lassen, und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten dieses Eingriffs.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, aus dem Bericht des behandelnden Arztes gehe nicht hervor, dass die beantragte Leistung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Rumänien erbracht werden könne. Die Kosten der Eingriffs beliefen sich auf insgesamt fast 18 000 Euro, deren Erstattung Frau Petru bei den rumänischen Behörden beantragt hat.
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Sibiu (Landgericht Sibiu, Rumänien) ersucht den Gerichtshof, zu bestimmen, ob die Situation, in der die grundlegenden Medikamente und das grundlegende medizinische Material fehlen, einer Situation gleichzusetzen ist, in der die erforderliche medizinische Versorgung im Wohnland nicht gewährleistet werden kann, so dass einem Staatsangehörigen dieses Landes auf seinen Antrag hin die Genehmigung erteilt werden muss, diese Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, und zwar auf Kosten des Systems der sozialen Sicherheit des Wohnlandes.
1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1).
www.curia.europa.eu
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht zwei Voraussetzungen aufstellt, bei deren Erfüllung die vorherige Genehmigung zur Erstattung der Behandlungskosten erteilt werden muss. Zunächst muss die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehören, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Sozialversicherte wohnt. Sodann muss ausgeschlossen sein, dass der Sozialversicherte die Behandlung, die er im Ausland erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des Verlaufs seiner Krankheit in einem Zeitraum erhalten kann, der für die gewünschte Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.
Zur letztgenannten Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass die erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, muss der zuständige Träger sämtliche Umstände des konkreten Falles beachten. Folglich kann das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material die Vornahme einer gleichen oder ebenso wirksamen rechtzeitigen Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat unmöglich machen.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Unmöglichkeit zum einen auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen des Wohnsitzmitgliedstaats zu beurteilen ist, die in der Lage sind, die betreffende Behandlung vorzunehmen, und zum anderen im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
Die rumänische Regierung hat, wie der Gerichtshof ausführt, vorgetragen, dass Frau Petru berechtigt gewesen sei, sich an andere Gesundheitseinrichtungen zu wenden, die in Rumänien über die zur Durchführung des bei ihr erforderlichen Eingriffs notwendige Ausstattung verfügten. Außerdem sei dem Bericht des behandelnden Arztes zu entnehmen, dass der Eingriff innerhalb von drei Monaten habe durchgeführt werden müssen. Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Eingriff innerhalb dieses Zeitraums nicht in einer anderen Krankenhauseinrichtung in Rumänien hätte durchgeführt werden können.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung zur Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten nicht verweigert werden darf, wenn das Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material verhindert, dass der Sozialversicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig erhält. Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung in diesem Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Gerichtshof der Europäischen Union curia
PRESSEMITTEILUNG Nr. 134/14
Luxemburg, den 9. Oktober 2014
Urteil in der Rechtssache C-268/13
Elena Petru/Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Sibiu und Casa Naţională de Asigurări de Sănătate

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