Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG Essen zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit der Kläger höhere als ihm in diesem Urteil zugesprochene Leistungen begehrt.
Aufgrund fehlender Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger im September 2010 einen ungedeckten Bedarf hinsichtlich der Balkonumlage in Höhe von 1.924 Euro hatte, weil ausweislich des Urteils des LSG Essen nach Angaben des Klägers die Zahlung des Betrags durch ihn mit Mitteln aus einem von seinem Bruder gewährten Darlehen erfolgte, nähere Feststellungen zu diesen Mitteln und dem zugrunde liegenden Darlehen aber fehlen.
In der Sache ist die Entscheidung des LSG Essen insoweit zu bestätigen, als eine Umlage, die der Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat und die der Erhaltung des Gebäudes dient, zu dem Bedarf für die Unterkunft nach § 22 SGB II gehört. Vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung ist diese Umlage aber nach der damaligen Rechtslage nicht auf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft beschränkt, sondern in voller Höhe zu übernehmen.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 19.09.2014 |
Entscheidungsdatum: | 18.09.2014 |
Aktenzeichen: | B 14 AS 48/13 R, |
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