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Wohnungskündigung wegen nächtlicher quietschender Geräusche durch Liebesschaukel


Das AG München hat entschieden, dass quietschende Geräusche in einer Wohnung nachts über einen längeren Zeitraum hinweg nicht sozialadäquat sind und den Vermieter zur Kündigung berechtigen.
Der beklagte Mieter bewohnt seit 2009 ein Appartement der Klägerin in München-Moosach. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht gestört werden darf. Der beklagte Mieter hat in der Wohnung ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt. Seit Dezember 2012 kam es immer wieder zu Ruhestörungen. Die Schaukel war sehr alt und wurde von dem Mieter auch regelmäßig benutzt. Drei bis vier Mal pro Woche wurde eine Nachbarin über mehrere Stunden hinweg im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr durch häufige und laute Geräusche aus der Wohnung des Beklagten gestört. Es handelte sich um quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen. Die Vermieterin behauptet, der Mieter habe seit Dezember 2012 im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr häufig starke Lärmbelästigungen durch sexuelle Praktiken mit anderen Männern verursacht. Darüber hätten sich andere Mieter beschwert. Insbesondere habe der Mieter am 10.02.2013 von 23.30 Uhr bis 2.00 Uhr und am 11.02.2013 von 21.00 Uhr bis Mitternacht Lärmstörungen durch sexuelle, sportliche und quietschende Geräusche ausgelöst. Eine Hausbewohnerin habe über weitere Belästigungen durch sexuellen, sportlichen und quietschenden Lärm durch andauerndes Lachen und Sprechen, durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen, durch andauerndes Kommen und Gehen von Menschen, Türklingeln und Duschen im Zeitraum vom 13.02.2013 bis 19.03.2013 berichtet.
Am 23.01.2013 und am 06.02.2013 wurde der Mieter von der Vermieterin wegen Nichteinhaltung der Nachtruhe abgemahnt und ihm die Kündigung angedroht. Am 22.03.2013 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 30.06.2013. Da der Mieter nicht auszog, verklagte ihn die Vermieterin auf Räumung der Wohnung.
Das AG München hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam. Der beklagte Mieter habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Benutzung der Schaukel jedenfalls einen Teil dieser Geräusche verursacht hat. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht würden nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entsprechen und müssten deshalb von anderen Mietern und der Vermieterin nicht als sozialadäquat hingenommen werden. Dabei komme es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch die angezeigten Unterhaltungen und das Duschen zur Nachtzeit Pflichtverletzungen des Mieters sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.


Gericht/Institution:AG München
Erscheinungsdatum:22.08.2014
Entscheidungsdatum:27.01.2014
Aktenzeichen:417 C 17705/13
juris

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