Orientierungssätze
1.
Entgegen der engen Wortlautauslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 3
Satz 1 und Satz 6 SGB XII gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro für
jeden einzelnen Unterhaltsschuldner.
2. Würde ein auf Elternunterhalt in Anspruch Genommener nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder hat, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen, führte dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit einem Einzelkind, das, lebte es in identischen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wie der in Anspruch Genommene, keine Unterhaltspflichten träfe, da der bedürftige Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätte.
3. Durch § 43 Abs. 3 SGB XII sollte einer der Hauptgründe für die verschämte Altersarmut, nämlich die Furcht des Bedürftigen vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder, beseitigt werden. Da es jedoch eine Privilegierung gut verdienender Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allgemeinheit nicht geben sollte, wurde die Einkommensgrenze von 100.000 Euro eingeführt. Wäre der Berechtigte gezwungen, neben dem wohlhabenden Kind auch deutlich geringer verdienende Kinder in Anspruch zu nehmen, würde der angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht.
2. Würde ein auf Elternunterhalt in Anspruch Genommener nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder hat, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen, führte dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit einem Einzelkind, das, lebte es in identischen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wie der in Anspruch Genommene, keine Unterhaltspflichten träfe, da der bedürftige Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätte.
3. Durch § 43 Abs. 3 SGB XII sollte einer der Hauptgründe für die verschämte Altersarmut, nämlich die Furcht des Bedürftigen vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder, beseitigt werden. Da es jedoch eine Privilegierung gut verdienender Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allgemeinheit nicht geben sollte, wurde die Einkommensgrenze von 100.000 Euro eingeführt. Wäre der Berechtigte gezwungen, neben dem wohlhabenden Kind auch deutlich geringer verdienende Kinder in Anspruch zu nehmen, würde der angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht.
OLG Hamm 7. Senat, Beschluss vom 17.12.2013 - 7 UF 165/13 Juris
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