Die seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.
Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BGH haben Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat.
Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 17.07.2014 |
Entscheidungsdatum: | 16.07.2014 |
Aktenzeichen: | IV ZR 55/14 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen