BSG 4. Juni 2014: Sozialrechtsexperte kippt WAV Berlin und keine Bagatellgrenze bei Fahrkosten für Umgangsrecht
Der 14. Senat des Bundessozialgericht hat gestern in mündlicher Verhandlung mehrere Angelegenheiten entschieden. Ab Verkündung des Urteils in der Sache mit dem Umgangsrecht B 14 AS 30/13 R war ich, Ludwig Zimmermann dabei, und konnte die Verhandlungen nachverfolgen.
Von Interesse ist in dem Umgangsrechtsfall, dass eine ein Betrag von 27,20 € monatlich für die Kosten des Umgangs für einen Leistungsberechtigten keine Bagatelle ist, wie das Jobcenter meinte. Anspruchsgrundlage ist hier § 21 Abs. 6 SGB II Nach Satz 2 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er sei u.A. seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein erhebliches Abweichen wird also bereits bei 27,20 € monatlich gesehen. Es kann abgewartet werden, wann die "Bagatellgrenze" erreicht wird, wohl bei unter 5 € monatlich.
Die nächsten beiden Fälle mit dem Ratenkaufvertrag (B 14 AS 42/13 R) für ein Einfamilienhaus war ein echter Glücksfall für die vertretenden Rechtsanwältin, denn sie hatte wohl in zwei Verfahren Prozesskostenhilfe für die erste Instanz und das Revisionsverfahren erhalten. Das Sozialgericht hatte das Jobcenter zur Leistung der Raten für den Kaufpreis als Unterkunftskosten verurteilt und dabei die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Übernahmen von Tilgungsraten nicht richtig interpretiert. Mein Anwaltsgehirn hat fieberhaft gearbeitet und danach Ausschau gehalten, wie man den Fall retten kann und zwar mit einer Interpretation des Vertrages als verzinslicher Ratenkauftvertrag mit Zins- und Tilgungsanteil, wie bei einem Ballonkredit. Auf diese Idee , sind die Richter nicht gekommen und haben auf die Revision des Jobcenters die Klage abgewiesen. Konsequent auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung aber aus meiner Sicht falsch, denn das Gesetz spricht von Kosten der Unterkunft und die Geschichte von der Vermögensbildung ist eine Interpretation des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG 24.04.1975 V C 61.73 nach JURIS), dem das Bundessozialgericht gefolgt ist. Hauptargument, Sozialhilfe und Grundsicherung seien nicht zur Vermögensbildung da, sondern zur Beseitigung einer Notlage. Das Argument läuft allerdings dann leer, wenn der Erwerb des Eigentums günstiger ist als die Mietkosten.
Und der letzte Fall WAV (Wohnaufwendungenverordnung)
Jetzt ist die WAV Berlin in der Fassung in der sie bis zur ersten Änderung galt komplett vom Tisch. Alle Fälle die in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31-07.2013 sich ereigneten ist die WAV nun komplett weg. Das war bisher nicht der Fall, denn in der Sache B 14 AS 70/12 R Urteil 17.10.2013 hatte der 14. Senat lediglich die Regelung des § 6 ABs. 2 WAV für unwirksam erklärt.
Hauptargument: Die Verwendung der Werte des bundesweiten Heizspiegels sind nicht geeignet eine Gesamtangemessenheitsgrenze ausreichend zu begründen, weil es nur ein Grenzwert ist.
Ergebnis WAV durch das Team des Sozialrechtsexperten gekippt.
Zum Terminbericht
Von Interesse ist in dem Umgangsrechtsfall, dass eine ein Betrag von 27,20 € monatlich für die Kosten des Umgangs für einen Leistungsberechtigten keine Bagatelle ist, wie das Jobcenter meinte. Anspruchsgrundlage ist hier § 21 Abs. 6 SGB II Nach Satz 2 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er sei u.A. seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein erhebliches Abweichen wird also bereits bei 27,20 € monatlich gesehen. Es kann abgewartet werden, wann die "Bagatellgrenze" erreicht wird, wohl bei unter 5 € monatlich.
Die nächsten beiden Fälle mit dem Ratenkaufvertrag (B 14 AS 42/13 R) für ein Einfamilienhaus war ein echter Glücksfall für die vertretenden Rechtsanwältin, denn sie hatte wohl in zwei Verfahren Prozesskostenhilfe für die erste Instanz und das Revisionsverfahren erhalten. Das Sozialgericht hatte das Jobcenter zur Leistung der Raten für den Kaufpreis als Unterkunftskosten verurteilt und dabei die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Übernahmen von Tilgungsraten nicht richtig interpretiert. Mein Anwaltsgehirn hat fieberhaft gearbeitet und danach Ausschau gehalten, wie man den Fall retten kann und zwar mit einer Interpretation des Vertrages als verzinslicher Ratenkauftvertrag mit Zins- und Tilgungsanteil, wie bei einem Ballonkredit. Auf diese Idee , sind die Richter nicht gekommen und haben auf die Revision des Jobcenters die Klage abgewiesen. Konsequent auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung aber aus meiner Sicht falsch, denn das Gesetz spricht von Kosten der Unterkunft und die Geschichte von der Vermögensbildung ist eine Interpretation des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG 24.04.1975 V C 61.73 nach JURIS), dem das Bundessozialgericht gefolgt ist. Hauptargument, Sozialhilfe und Grundsicherung seien nicht zur Vermögensbildung da, sondern zur Beseitigung einer Notlage. Das Argument läuft allerdings dann leer, wenn der Erwerb des Eigentums günstiger ist als die Mietkosten.
Und der letzte Fall WAV (Wohnaufwendungenverordnung)
Jetzt ist die WAV Berlin in der Fassung in der sie bis zur ersten Änderung galt komplett vom Tisch. Alle Fälle die in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31-07.2013 sich ereigneten ist die WAV nun komplett weg. Das war bisher nicht der Fall, denn in der Sache B 14 AS 70/12 R Urteil 17.10.2013 hatte der 14. Senat lediglich die Regelung des § 6 ABs. 2 WAV für unwirksam erklärt.
Hauptargument: Die Verwendung der Werte des bundesweiten Heizspiegels sind nicht geeignet eine Gesamtangemessenheitsgrenze ausreichend zu begründen, weil es nur ein Grenzwert ist.
Ergebnis WAV durch das Team des Sozialrechtsexperten gekippt.
Zum Terminbericht
Herzlichen Glückwunsch!
AntwortenLöschenMein Beitrag kommt mit Absicht ein paar Tage später, um eine Diskussion aus dem Weg zu gehen.
AntwortenLöschenAls Nichtjurist zähle ich schon lange keine Verfahren mehr die ich gegen dem Apparat JC und SG gewonnen habe. Meine Erfahrungen sind aber andere. Zum einem schreibe ich keine Erinnerungen, die sind nicht das Papier wert auf dem die stehen, Kostenerstattung im Vorverfahren wird auch nicht beantragt, weil es nicht bewilligt wird, für dem Erfolg müsste eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Wo soll das Enden?
Zum anderen sind die Informationen im Internet mehr als fragwürdig. Auch die Diskussion hier finde ich mehr wie erstaunlich! Hier geht es nicht darum, ob man eine Topfpflanze auf dem Balkon aufstellen darf oder nicht, sondern um die Existenz.
Aus meiner Sicht, wäre es schon mal ein Anfang, wenn rechtsstaatliche Grundsätze Einzug halten und Recht auf ein fairen Verfahren existieren würden. Aber die Entwicklungen gehen in die entgegengesetzte Richtung.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe kostet nur die Verwaltung der JC 27 Mrd. Euro, aber die Zahlungen an die Empfänger liegen bei 24 Mrd. Euro. Gerichtskosten, Anwälte etc. sind unberücksichtigt. Hier ist der Kropf schon größer als Rest. Außerdem fehlen laut Berechnung 10 Millionen Vollzeitstellen, Tendenz dank Rationalisierung steigend.
Liebe Rechtsanwälte und Juristen als Laie finde ich die Konstruktion eine EGV mittels VA abzuschließen auf Grundlage des BGB mit Verlaub erstaunlich. Im übrigen bekommt man diese EGV als Normalsterblicher nicht zur Gesicht. Denn bei einer Akteneinsicht liegt die nicht vor, dazu muss eine schriftlicher Antrag gestellt werden und danach eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, bis dahin haben die schon längst eine Neue gebastelt.
Es wird nicht lange dauern und der Berliner Senat denkt sich wieder eine neue unzulässige WAV zu Lasten der Bedürftigen aus! Bis dann wieder das BSG die WAV kippt, dürften die Bedürftigen der Stadt schon wieder um Millionen geprellt worden sein.
AntwortenLöschenProblem ist, dass solange Herr Wowereit und seine Kumpanen im Senat auch nicht spürbar für ihr wiederkehrendes verfassungswidriges Handeln belangt werden, so lange wird auch eine unzulässige WAV nach der anderen folgen.
Wäre doch Herr Wowereit auch nur ein Bruchteil so spendabel bei den Bedürftigen der Stadt, wie er es bei seinem BER-Flughafen ist!