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Gesetzliche Unfallversicherung auch bei Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen


Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder gesetzlich unfallversichert sind, soweit die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.
Geklagt hatte ein inzwischen vierjähriges Kind, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten. Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei. 
Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, kommt es nach Auffassung des Sozialgerichts nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Es komme nicht – wie in der juristischen Literatur diskutiert – darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage. Die Regelung wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:27.05.2014
Entscheidungsdatum:27.05.2014
Aktenzeichen:S 1 U 461/12
juris

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