Das Bundeskabinett hat am 14.05.2014 die Unterzeichnung des
Vertrags von Marrakesch durch die Bundesrepublik Deutschland
beschlossen; die Unterzeichnung wird im Juni 2014 erfolgen.
Der internationale Vertrag soll den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen verbessern. Er wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden am 28.06.2013 in Marrakesch abgeschlossen.
Bundesjustiz- und Verbrauchschutzminister Heiko Maas begrüßt das Abkommen als großen Erfolg: "Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen müssen Zugang zu denselben Büchern haben wie andere Menschen auch. Der Vertrag von Marrakesch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe an Kultur und Wissen."
Der Vertrag von Marrakesch sieht vor, dass die Vertragsstaaten Regelungen in ihre Urheberrechtsgesetze aufnehmen, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Bücher auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in für Blinde und Sehbehinderte lesbare Formate zu überführen (z.B.Brailleschrift, Großformatdrucke oder Hörbücher). Zudem soll es gesetzlich zulässig sein, diese Sonderformate zu verbreiten und im Internet den behinderten Menschen zugänglich zu machen. Die Vertragsstaaten können die Herstellung sowie die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Sonderformate bestimmten Einrichtungen wie z.B. Blindenbibliotheken übertragen. Der Vertrag regelt darüber hinaus den grenzüberschreitenden Austausch der barrierefreien Werke.
Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von behinderten Menschen. Das deutsche Urheberrechtsgesetz muss daher bei einer Ratifikation des Vertrages von Marrakesch durch die Bundesrepublik Deutschland nur wenig geändert werden: Die geltende Regelung muss vor allem hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Nutzungen als auch hinsichtlich des Kreises der begünstigten Personen erweitert werden. Diese Regelung müsste sich nicht nur – wie derzeit – auf das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht beziehen, sondern zusätzlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet umfassen. Außerdem müsste die Regelung auch auf Legasthenie erweitert werden. Diese Behinderung wird zurzeit nicht erfasst.
juris
Der internationale Vertrag soll den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen verbessern. Er wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden am 28.06.2013 in Marrakesch abgeschlossen.
Bundesjustiz- und Verbrauchschutzminister Heiko Maas begrüßt das Abkommen als großen Erfolg: "Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen müssen Zugang zu denselben Büchern haben wie andere Menschen auch. Der Vertrag von Marrakesch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe an Kultur und Wissen."
Der Vertrag von Marrakesch sieht vor, dass die Vertragsstaaten Regelungen in ihre Urheberrechtsgesetze aufnehmen, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Bücher auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in für Blinde und Sehbehinderte lesbare Formate zu überführen (z.B.Brailleschrift, Großformatdrucke oder Hörbücher). Zudem soll es gesetzlich zulässig sein, diese Sonderformate zu verbreiten und im Internet den behinderten Menschen zugänglich zu machen. Die Vertragsstaaten können die Herstellung sowie die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Sonderformate bestimmten Einrichtungen wie z.B. Blindenbibliotheken übertragen. Der Vertrag regelt darüber hinaus den grenzüberschreitenden Austausch der barrierefreien Werke.
Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von behinderten Menschen. Das deutsche Urheberrechtsgesetz muss daher bei einer Ratifikation des Vertrages von Marrakesch durch die Bundesrepublik Deutschland nur wenig geändert werden: Die geltende Regelung muss vor allem hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Nutzungen als auch hinsichtlich des Kreises der begünstigten Personen erweitert werden. Diese Regelung müsste sich nicht nur – wie derzeit – auf das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht beziehen, sondern zusätzlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet umfassen. Außerdem müsste die Regelung auch auf Legasthenie erweitert werden. Diese Behinderung wird zurzeit nicht erfasst.
Gericht/Institution: | BMJV |
Erscheinungsdatum: | 14.05.2014 |
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