Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein mangelhaft ausgeführtes
Tattoo den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten kann,
ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist.
Die Klägerin aus Recklinghausen hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.
Das LG Bochum hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.
Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld, gerichtete Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.
Nach dem vom OLG Hamm erteilten Hinweis habe der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Er schulde der Klägerin damit das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 750 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden, die der Klägerin aus der Beseitigung des Tattoos entstehen können. Das Stechen der Tätowierung sei tatbestandlich eine Körperverletzung, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, welches der zuvor gebilligten Skizze entsprochen habe. Ein solches habe der Beklagte nicht ausgeführt. Die Klägerin könne sich das Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen, die weitere Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe verursache. Auch diese Kosten habe der Beklagte zu tragen. Auf eine Nachbesserung durch den Beklagten, der angeboten habe, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, müsse sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einlassen. Eine derartige Nachbesserung sei ihr nicht zuzumuten, weiteren Arbeiten des Beklagten müsse sie angesichts des Umfangs der aufgetretenen Mängel und der notwendigen Nacharbeiten nicht vertrauen. Da es um Arbeiten gehe, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sein und die – schlecht ausgeführt – gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten, komme dem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu.
Die Klägerin aus Recklinghausen hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.
Das LG Bochum hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.
Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld, gerichtete Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.
Nach dem vom OLG Hamm erteilten Hinweis habe der Beklagte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Er schulde der Klägerin damit das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld i.H.v. 750 Euro sowie Ersatz weiterer Schäden, die der Klägerin aus der Beseitigung des Tattoos entstehen können. Das Stechen der Tätowierung sei tatbestandlich eine Körperverletzung, die im vorliegenden Fall nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, welches der zuvor gebilligten Skizze entsprochen habe. Ein solches habe der Beklagte nicht ausgeführt. Die Klägerin könne sich das Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen, die weitere Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe verursache. Auch diese Kosten habe der Beklagte zu tragen. Auf eine Nachbesserung durch den Beklagten, der angeboten habe, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren, müsse sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einlassen. Eine derartige Nachbesserung sei ihr nicht zuzumuten, weiteren Arbeiten des Beklagten müsse sie angesichts des Umfangs der aufgetretenen Mängel und der notwendigen Nacharbeiten nicht vertrauen. Da es um Arbeiten gehe, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sein und die – schlecht ausgeführt – gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten, komme dem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu.
Gericht/Institution: | OLG Hamm | |
Erscheinungsdatum: | 25.04.2014 | |
Entscheidungsdatum: | 05.03.2014 | |
Aktenzeichen: | 12 U 151/13 | juris |
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