Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass mögliche
Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes auch dann keinen
Anspruch auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse
begründen, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines
entstehenden Kindes führen könnten.
Der 1969 geborene Mannes musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Immunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab.
Dies wurde vom Sozialgericht bestätigt. Dieses führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Der Kläger sei aber in der Lage, physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht hat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht komme, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass das Merkmal des § 24b SGB V "durch Krankheit erforderlich" eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei.
Weiterhin hat das Landessozialgericht dargelegt, dass auch das BSG in der Entscheidung vom 28.09.2010 (B 1 KR 26/09 R - SozR 4-2500, § 27 a Nr.12) nicht von einem – vom Kläger behaupteten – Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer Krankheit bejaht worden, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wieder herstellen solle. Es wurde aber ausgeführt, dass die Konservierung von Samen und Eizellen nicht die Behandlung einer Krankheit darstellen, sondern nur eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
juris
Der 1969 geborene Mannes musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Immunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab.
Dies wurde vom Sozialgericht bestätigt. Dieses führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Der Kläger sei aber in der Lage, physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht hat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht komme, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass das Merkmal des § 24b SGB V "durch Krankheit erforderlich" eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei.
Weiterhin hat das Landessozialgericht dargelegt, dass auch das BSG in der Entscheidung vom 28.09.2010 (B 1 KR 26/09 R - SozR 4-2500, § 27 a Nr.12) nicht von einem – vom Kläger behaupteten – Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer Krankheit bejaht worden, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wieder herstellen solle. Es wurde aber ausgeführt, dass die Konservierung von Samen und Eizellen nicht die Behandlung einer Krankheit darstellen, sondern nur eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 07.04.2014 |
Entscheidungsdatum: | 13.02.2014 |
Aktenzeichen: | L 4 KR 184/11 |
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