Das AG Hannover hat entschieden, dass Muezzinrufe aus einer in
der Nähe des Hotels gelegenen Moschee während eines Türkeiurlaubes
keinen Reisemangel darstellen.
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem hannoverschen Reiseunternehmen , für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in das Hotel "Angora Beach Resort" in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 Euro. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 1.161,26 Euro Schadensersatz.
Das AG Hannover hat die Klage abgewiesen.
Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land, so das Amtsgericht. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
Der defekte Sitz stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.
juris
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem hannoverschen Reiseunternehmen , für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in das Hotel "Angora Beach Resort" in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 Euro. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 1.161,26 Euro Schadensersatz.
Das AG Hannover hat die Klage abgewiesen.
Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land, so das Amtsgericht. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
Der defekte Sitz stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.
Gericht/Institution: | AG Hannover |
Erscheinungsdatum: | 22.04.2014 |
Entscheidungsdatum: | 11.04.2014 |
Aktenzeichen: | 559 C 44/14 |
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