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Gesponsorte Weihnachtsfeier: Verurteilung von Amtsdirektorin wegen Vorteilsannahme rechtskräftig


Das OLG Brandenburg die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme bestätigt.
Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.
Das AG Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte deshalb mit Urteil vom 07.09.2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hatte das LG Potsdam mit Urteil vom 16.12.2013 zurückgewiesen.
Das OLG Brandenburg hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Die Kosten in Höhe von 750 Euro für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm seien absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden.

Gericht/Institution:Brandenburgisches Oberlandesgericht
Erscheinungsdatum:14.04.2014
Entscheidungsdatum:09.04.2014
Aktenzeichen:(1) 53 Ss 39/14 (21/14)
juris

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