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Es werden Posts vom April, 2014 angezeigt.

Umfang der Begründungspflicht bei Eigenbedarfskündigung

Der BGH hatte sich mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters zu befassen. Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs

Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten befasst, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind. Die Kläger kauften bei der Beklagten, die u.a. mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und mögli

Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt. Das Landgericht hatte die – von dem Erben fortgeführte – Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsge

Neuregelung des Punktsystems tritt am 01.05.2014 in Kraft

Am 01.05.2014 tritt die Neuregelung des Punktsystems in Kraft, wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mitteilt. Das neue "Fahreignungsregister" löst das alte "Verkehrszentralregister" ab. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Der Punktekatalog wird entrümpelt: Es werden im Wesentlichen nur noch Verstöße mit Punkten bewertet, die die Verkehrssicherheit gefährden, (z.B. Handyverstöße, Geschwindigkeitsverstöße, bestimmte Verstöße gegen gefahrgutrechtliche Vorschriften). Außerdem erhalten Personen Punkte, die Feuerwehrzufahrten zuparken oder Unfallflucht begehen. Andere Verstöße werden hingegen nicht mehr erfasst (z.B. unerlaubtes Einfahren in die Umweltzone). Sie werden zum 01.05.2014 aus dem Registerbestand gelöscht. Eine Auswertung (Stand Januar 2014) des digitalen Bestandes des bisherigen Registers mit Blick auf Ordnungswidrigkeiten ergab: nach Umstellung des Systems werden rund 386.000 Eintragungen bzw. run

Widerrufsrecht nach Online-Kauf nur bei erkennbarem Kauf als Verbraucher

Das AG München hat entschieden, dass nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat. Der Kläger, ein Münchner Physiotherapeut, bestellte im Februar 2013 über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von 599 Euro zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von 89 Euro sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von 39,90 Euro. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an "Physiotherapiepraxis" und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine am 13.03.13 an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestell

Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht

Der VGH München hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt. Die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen. Der VGH München hat den Antrag angelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaube

Schmerzensgeld und keine Nachbesserung bei mangelhaftem Tattoo

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein mangelhaft ausgeführtes Tattoo den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten kann, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Die Klägerin aus Recklinghausen hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios in Oer-Erkenschwick im März 2011 mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen. Das LG Bochum hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die von der Klägerin auf Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld, gerichtete Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.

Datenschutz für Arbeitnehmer

Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( BT-Drs. 18/1122 – PDF, 148 KB) auf eine Kleine Anfrage ( BT-Drs. 18/923 – PDF, 165 KB) der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist". Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter. Die Bundesregierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächs

Kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten zur Waldorfschule

Das VG Trier hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch ihrer Tochter in der Waldorfschule haben. Die Kläger beantragten die Übernahme der Fahrtkosten von ihrem Wohnort in der Eifel zum Besuch der Waldorfschule in Trier. Die beklagte Stadt übernahm die Schülerfahrtkosten zur nächstgelegenen Realschule Plus und lehnte den darüberhinausgehenden Antrag ab. Hiergegen klagten die Eltern vor dem VG Trier. Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht den Eltern kein Anspruch auf die volle Kostenübernahme zu. Bei Schülern öffentlicher Schulen, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, würden die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen. Gleiches gelte nach dem rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz für Schüler privater Schulen, wenn diese als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu

Kein Reisemangel bei Muezzinrufe während Türkeiurlaub

Das AG Hannover hat entschieden, dass Muezzinrufe aus einer in der Nähe des Hotels gelegenen Moschee während eines Türkeiurlaubes keinen Reisemangel darstellen. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem hannoverschen Reiseunternehmen , für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in das Hotel "Angora Beach Resort" in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 Euro. Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt. Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 1.161,26 Euro Schadensersatz. Das AG Hannover hat die Klage abgewiesen. Muezzinrufe seien in der Türkei la

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld

Das BVerfG hat entschieden, dass die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Beschwerdeführerinnen pflegten zuhause ihren Ehemann und Vater, der von seiner privaten Pflegeversicherung zuletzt Pflegegeld der Pflegestufe III bezog. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sah der private Versicherungsvertrag vor, dass bei gleicher Pflegestufe das Pflegegeld in geringerer Höhe als der Wert der entsprechenden Sachleistung gewährt wird. In der maßgeblichen, bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung betrug das Pflegegeld der Pflegestufe III 665 Euro, Pflegesachleistungen waren bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro erstattungsfähig. Im sozialgerichtlichen Verfahren begehrten die Beschwerdeführerinnen u.a. den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung un

EU sichert Zusatzrenten bei Umzug ins Ausland

Das Europäische Parlament hat am 15.04.2014 die neue Regelung endgültig angenommen, wonach Arbeitnehmer künftig ihre Ansprüche aus Betriebsrenten bei einem Umzug innerhalb der EU mitnehmen können. Dabei müssen sie allerdings auf Mindestfristen achten: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein. Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein. Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Die neue Regelung führt jetzt zu gleichwertigen Schutz für zusätzliche Renten, zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden. Die nun geschaffenen Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, sind vor allem für mobile EU-Bürger wichtig, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die Anforderungen zu de

Anspruch eines Gewerbetreibenden auf kostenfreien Telefonbucheintrag unter seiner Geschäftsbezeichnung

Der BGH hat in drei Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (= Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen einzutragen. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Bankkonto für jeden EU-Bürger

Das Europäische Parlament hat am 15.04.2014 beschlossen, dass zukünftig alle Bürger in der EU einen gesetzlichen Anspruch auf ein Bankkonto haben sollen. Jede Person, die legal in der EU ansässig ist, soll zukünftig ein Konto eröffnen dürfen – auch wenn sie keinen festen Wohnsitz hat. Das "Basis-Girokonto" soll Kunden ermöglichen, Geld einzuzahlen, abzuheben und Überweisungen innerhalb der EU vorzunehmen. Die Mitgliedsstaaten dürfen allerdings vorschreiben, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein solches Konto eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Basis-Girokonten sollen auch bei einer ausreichenden Zahl an Banken im jeweiligen EU-Heimatland angeboten werden. Die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass die Basiskonten nicht nur von Kreditinstituten angeboten werden, die lediglich Online-Dienste anbieten. Verbraucher sollen außerdem transparente Informationen über die Kontogebühren und Zinsen

Gesponsorte Weihnachtsfeier: Verurteilung von Amtsdirektorin wegen Vorteilsannahme rechtskräftig

Das OLG Brandenburg die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme bestätigt. Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war. Das AG Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte deshalb mit Urteil vom 07.09.2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hatte das LG Potsdam mit Urteil vom 16.12.2013 zurückgewiesen. Das OLG Brandenburg hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der

Aktuell: EU stärkt Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer

EU-Bürger sollen ihr Recht, in einem anderen Mitgliedsland zu leben und zu arbeiten, künftig besser durchsetzen können. Der EU-Ministerrat hat am 14.04.2014 neuen Regeln zugestimmt, die die noch bestehenden rechtlichen Barrieren im Arbeitsalltag mobiler EU-Bürger abbauen sollen. Sozialkommissar László Andor betonte, dass dies für alle, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun, eine gute Nachricht sei. Die neuen Rechtsvorschriften, die im April 2013 von der Kommission vorgeschlagen wurden, sollen bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können. Bei der Entscheidung, ob eine Arbeit in einem anderen EU-Land in Frage kommt, könnten sich mobile Arbeitnehmer jetzt besser über ihre Rechte informieren und juristische Beratung aufsuchen. Derzeit lebten und arbeiteten acht Mio. EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat. Weitere 1,2 Mio. lebten in einem EU-Land, arbe

Verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem steht eine Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers nicht entgegen, so das ArbG Berlin. Der Arbeitnehmer wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung u.a. für unwirksam gehalten, weil er alkoholkrank sei; er habe seine vertraglichen Verletzungen daher nicht schuldhaft verletzt. Das ArbG Berlin hat die ordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten seine

Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das vom Landkreis Heidekreis angewendete Konzept zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind. Der Entscheidung lag der Fall einer vierköpfigen Familie zugrunde, die für ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² in Schneverdingen monatlich 513 Euro Miete (460 Euro Kaltmiete und 53 Euro Nebenkosten) aufwendet. Die Gemeinde gewährt Grundsicherungsleistungen und begrenzt die erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) auf 489 Euro. Diese Mietobergrenze ergibt sich aus einem vom Landkreis Heidekreis entwickelten Vergleich zwischen Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33%) ermittelt. Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der

Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Treppenlift

Der BFH hat entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommens

Spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel ist, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages. Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und damit damit das erstinstanzliche Urteil des LG Essen best

Keine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse bei möglicher Fehlbildung der Spermien

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes auch dann keinen Anspruch auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse begründen, wenn die Veränderungen zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten. Der 1969 geborene Mannes musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Immunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab. Dies wurde vom Sozialgericht bestätigt. Dieses führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicher

Aktuell: Beiträge zur Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Das LSG Mainz hat entschieden, dass Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind (also insbesondere auch Selbstständige) für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Nach Auffassung des Landessozialgerichtsgerichts richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung sei eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung seien zwar durch den Beschäftigten keine

Außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages bei Ellbogen-Verletzung

Das AG München hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio nicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist. Am 31.05.2010 unterschrieb eine Münchnerin einen Vertrag bei einem Fitnessstudio in München mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag berechtigt zur Nutzung der Fitness- und Kardiogeräte und der Bio- und Finnisch-Sauna sowie zur Teilnahme an den angebotenen Kursen. Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals. Am 12.04.2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Sie legte ein Attest vor vom 12.04.2011, in dem bescheinigt wird, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen könne. Der Zeitpunk

Kein Kindergeld für berufstätige Kinder bei berufsbegleitendem Studium

Das FG Neustadt hat entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassu

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift "zwangsläufig" i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer. Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher

Unzulässigkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur

Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Klageerhebung per E-Mail nur dann wirksam ist, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Klägerin, die ergänzend zu ihrer selbstständigen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB II ("Hartz 4"). bezog, war vom zuständigen Jobcenter im September 2013 darüber informiert worden, dass es beabsichtigt sei, Leistungen von ihr zurückfordern. Die Klägerin erhielt vorab Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein, den das Jobcenter jedoch mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass es sich bei dem behördlichen Schreiben nur um eine Anhörung und gerade noch nicht um eine Entscheidung gehandelt habe. Die Klägerin wandte sich daraufhin über einen Bekannten an das SG Mainz und bat um Beratung. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass das Sozialgericht keine Rechtsberatung leisten dürfe. Es bestehe aber die Möglichkeit auf der Rechtsantragsstelle d

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Eingliederungsvereinbarung

Das BSG hat im Streit um einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Eingliederungsvereinbarung entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen gegen den Beklagten noch den beigeladenen Träger der Sozialhilfe hat. Das beklagte Jobcenter hatte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahren zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, während dessen ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren und den Studienabschluss nachzuholen. Den Antrag des Klägers, zur Ergänzung der von ihm während des Studiums bezogenen Ausbildungsförderung die ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kläger nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung de

Aktuell: Rundfunkabgabe nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig

Das VG Osnabrück hat die Rundfunkabgabe nach dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als rechtmäßig bewertet. Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin, eine Privatperson, – auch – seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang. Gegen die Heranziehung zu Rundfunkabgaben richtete sich die Klage. Das VG Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern sei als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistu