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Pflichtverletzung des Heimträgers bei Sturz einer Altenheim-Bewohnerin?


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Heimbewohnerin, die bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch erleidet, keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war.
Die im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin lebte seit 2001 in einem Altenheim des beklagten Heimträgers in Gelsenkirchen. Weil die Bewohnerin sturzgefährdet war, wurde sie im Juli 2007 bei einem Toilettengang von einer Pflegekraft des Beklagten begleitet. Die Heimbewohnerin kam zu Fall und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom Heimträger verlangt die gesetzliche Krankenversicherung der Heimbewohnerin im Wege Schadensersatzes aus übergegangenem Recht der Bewohnerin die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 7.000 Euro.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte nicht festgestellt werden, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschenkelhausbruch erlitt, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.
Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals habe die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger "voll beherrschbaren Risikos" zuzuordnen sei und deswegen Beweiserleichterungen für den Geschädigten begründe. In der konkreten Gefahrensituation habe eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus einem Gefahren- und Verantwortungsbereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. In dieser Situation müsse sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflegepflichtverletzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zu Lasten des Heimbewohners verwirklicht habe. Letzteres sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Möglichkeit bestehe, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz, in dem Schaden habe sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.
Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:19.03.2014
Entscheidungsdatum:27.01.2014
Aktenzeichen:17 U 35/13
juris

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