Keine Kostenübernahme für Funk-Rauchwächter bei Taubheit
Das LSG Halle (Saale) hat entschieden, dass ein Gehörloser keinen
Anspruch gegen die Krankenversicherung auf Versorgung mit einem
Funk-Rauchwächter an.
Die Beteiligten streiten, ob der gehörlose Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter i.H.v. 146 € hat. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.
Das SG Dessau-Roßlau hatte die Klage abgewiesen, der Funk-Rauchwächter sei nicht zum Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung erforderlich. Angestrebt werde ein mittelbarer Behinderungsausgleich, da nicht die Behinderung als solche behoben werden solle, sondern die Folgen gemindert. Hierbei seien die Krankenkassen dann nur verpflichtet, die Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür sei die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter nicht erforderlich. Der Kläger könne auch ohne dieses Gerät selbstständig wohnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in Sachsen-Anhalt die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern nicht vorgeschrieben sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das LSG Halle (Saale) hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
VorinstanzSG Dessau-Roßlau, Urt. v. 12.01.2011 - S 4 KR 94/09
juris
Die Beteiligten streiten, ob der gehörlose Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter i.H.v. 146 € hat. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.
Das SG Dessau-Roßlau hatte die Klage abgewiesen, der Funk-Rauchwächter sei nicht zum Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung erforderlich. Angestrebt werde ein mittelbarer Behinderungsausgleich, da nicht die Behinderung als solche behoben werden solle, sondern die Folgen gemindert. Hierbei seien die Krankenkassen dann nur verpflichtet, die Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür sei die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter nicht erforderlich. Der Kläger könne auch ohne dieses Gerät selbstständig wohnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in Sachsen-Anhalt die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern nicht vorgeschrieben sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das LSG Halle (Saale) hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
VorinstanzSG Dessau-Roßlau, Urt. v. 12.01.2011 - S 4 KR 94/09
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt |
Erscheinungsdatum: | 25.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 04.12.2013 |
Aktenzeichen: | L 4 KR 11/11 |
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