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Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe rechtswidrig

Das SG Dresden hat entschieden, dass ein "Hartz IV"-Empfänger jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden darf, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde.

Das Jobcenter Dresden forderte die 64-jährige Antragstellerin, die Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bezog, auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.
Gericht/Institution:SG Dresden
Erscheinungsdatum:19.03.2014
Entscheidungsdatum:21.02.2014
Aktenzeichen:S 28 AS 567/14 ER
juris

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