Das VG Magdeburg hat die Erhebung von Elternbeiträgen für die
auswärtige Kinderbetreuung durch die Wohnsitzgemeinde für rechtswidrig
erklärt.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten sich Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte außerhalb des Gemeindegebietes betreut werden, gegen die von ihrer Wohnsitzgemeinde erlassenen Gebührenbescheide gewandt.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.08.2013. Danach wird – vorbehaltlich einer Übertragung auf den Einrichtungsträger – der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben.
Das VG Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet.
Für die Gebührenerhebung durch die Wohnsitzgemeinde für die auswärtige Kinderbetreuung fehle es bereits an der erforderlichen Satzungsgrundlage, die sich auch auf die auswärtige Betreuung von Kindern aus der Gemeinde beziehe. Die Beitragserhebung sei auch nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürften. Entsprechende uneingeschränkte Bestimmungen im Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Erhebung von Kostenbeiträgen durch die Wohnsitzgemeinde seien mit Bundesrecht unvereinbar.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim OVG Magdeburg eingelegt werden.
juris
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten sich Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte außerhalb des Gemeindegebietes betreut werden, gegen die von ihrer Wohnsitzgemeinde erlassenen Gebührenbescheide gewandt.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.08.2013. Danach wird – vorbehaltlich einer Übertragung auf den Einrichtungsträger – der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben.
Das VG Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet.
Für die Gebührenerhebung durch die Wohnsitzgemeinde für die auswärtige Kinderbetreuung fehle es bereits an der erforderlichen Satzungsgrundlage, die sich auch auf die auswärtige Betreuung von Kindern aus der Gemeinde beziehe. Die Beitragserhebung sei auch nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürften. Entsprechende uneingeschränkte Bestimmungen im Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Erhebung von Kostenbeiträgen durch die Wohnsitzgemeinde seien mit Bundesrecht unvereinbar.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim OVG Magdeburg eingelegt werden.
Gericht/Institution: | VG Magdeburg |
Erscheinungsdatum: | 26.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 21.02.2014 |
Aktenzeichen: | 4 B 351/13 MD |
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