Das LSG München hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht berechtigt ist, weitere Beiträge für bereits geprüfte Zeiträume nachzufordern, ohne vorherige Rücknahme des bestandskräftigen früheren Bescheides.
Eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 ergab
für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung i.H.v. 193
Euro. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und
beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008
ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung
von rund 63.000 Euro. Davon entfielen rund 32.000 Euro auf den bereits
früher geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte
sich die Arbeitgeberin.
Das LSG München hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der frühere Betriebsprüfungsbescheid die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Das LSG München hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.
Quelle: juris
Das LSG München hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der frühere Betriebsprüfungsbescheid die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Das LSG München hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 11.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 08.10.2013 |
Aktenzeichen: | L 5 R 554/13 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen