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Betriebsprüfung: Bestandskraft von Prüfbescheiden

Das LSG München hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht berechtigt ist, weitere Beiträge für bereits geprüfte Zeiträume nachzufordern, ohne vorherige Rücknahme des bestandskräftigen früheren Bescheides.

Eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 ergab für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung i.H.v. 193 Euro. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung von rund 63.000 Euro. Davon entfielen rund 32.000 Euro auf den bereits früher geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Das LSG München hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der frühere Betriebsprüfungsbescheid die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können.
Das LSG München hat die Revision zugelassen; aktuell ist das Verfahren allerdings insolvenzbedingt unterbrochen.


Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:11.02.2014
Entscheidungsdatum:08.10.2013
Aktenzeichen:L 5 R 554/13
Quelle: juris

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