Das LArbG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei einer Stellenanzeige, mit der nach einem "Berufseinsteiger" gesucht wird, wohl von einer Diskriminierung wegen des Alters auszugehen ist.
Der 60 Jahre alte Kläger ist promovierter Rechtsanwalt, der seit
dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere
Rechtsanwaltspartnerschaft, wies in einer Anzeige in der Neuen
Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte suchte. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite
der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort
einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und
Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es
u.a.:
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LArbG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
VorinstanzArbG Essen, Urt. v. 02.10.2013 - 6 Ca 1729/13
Quelle: juris
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LArbG Düsseldorf darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
VorinstanzArbG Essen, Urt. v. 02.10.2013 - 6 Ca 1729/13
Gericht/Institution: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
Erscheinungsdatum: | 30.01.2014 |
Aktenzeichen: | 13 Sa 1198/13 |
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